(1) Wild abfließendes Wasser ist oberirdisch außerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oder Niederschlagswasser.

 

(2) Der Eigentümer eines Grundstücks und die Nutzungsberechtigten dürfen nicht

 

1.

den Abfluss wild abfließenden Wassers auf andere Grundstücke verstärken,

 

2.

den Zufluss wild abfließenden Wassers von anderen Grundstücken auf ihr Grundstück verhindern,

wenn dadurch die anderen Grundstücke erheblich beeinträchtigt werden.

 

(3) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten dürfen den Abfluss wild abfließenden Wassers von ihrem Grundstück auf andere Grundstücke mindern oder unterbinden.

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