(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten - unbeschadet von § 40 - nur, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren und eine solche Vereinbarung anderen Vorschriften nicht widerspricht. 2Die in diesem Gesetz vorgeschriebene Schriftform kann nicht abbedungen werden.

 

(2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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