(1) 1Auf Waldgrundstücken ist freizuhalten

 

a)

zu benachbarten Waldgrundstücken, Ödländereien oder Heidegrundstücken

 

1.

ein Streifen von 1 m Breite von jedem Baumwuchs und

 

2.

ein weiterer Streifen von 2 m Breite von Nadelholz über 2 m Höhe mit Ausnahme der Lärche,

 

b)

zu Wegen ein Streifen von 1 m Breite von Baumwuchs über 2 m Höhe,

 

c)

zu benachbarten landwirtschaftlich, gärtnerisch oder durch Weinbau genutzten oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzten Grundstücken

 

1.

ein Streifen von 1 m Breite von jedem Baumwuchs und

 

2.

ein weiterer Streifen von 3 m Breite von Baumwuchs über 2 m Höhe.

2Mit Pappelwald ist gegenüber den unter Buchstabe c) genannten Grundstücken ein Abstand von 6 m einzuhalten.

 

(2) 1Mit erstmalig begründetem Wald ist zu benachbarten erwerbsgärtnerisch oder durch Weinbau genutzten oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzten Grundstücken für die Dauer von 30 Jahren das Doppelte der in Absatz 1 Buchstabe c) vorgeschriebenen Abstände einzuhalten. 2Für Pappelwald hat der Abstand in diesem Falle 8 m zu betragen.

 

(3) 1Durch schriftlichen Vertrag, in dem die Katasterbezeichnungen der Grundstücke anzugeben sind, kann ein von Absatz 1 und 2 abweichender Abstand des Baumwuchses von der Grenze, jedoch kein geringerer Abstand als 1 m für einen in dem Vertrag festzulegenden Zeitraum vereinbart werden. 2Wird ein Grundstück, auf das sich eine solche Vereinbarung bezieht, während der Dauer der Vereinbarung veräußert oder geht es durch Erbfolge oder in anderer Weise auf einen Rechtsnachfolger über, so tritt der Erwerber in die Rechte und Verpflichtungen aus der Vereinbarung ein.

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