1Es sind mit Hecken - vorbehaltlich des § 43 -

a) über 2 m Höhe 1,00 m

und

b) bis zu 2 m Höhe 0,50 m.

2Abstand von der Grenze einzuhalten. 3Das gilt nicht, wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt.

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