Eine Einfriedigungspflicht besteht nicht, wenn und soweit
a) |
die Grenze mit Gebäuden besetzt ist, |
b) |
Einfriedigungen nicht zulässig sind oder |
c) |
im Falle des § 32 in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Einfriedigungen nicht üblich sind. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen