(1) 1Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten. 2Sind sie höher, so muß der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe daß Maß von 2 m übersteigt.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht

 

a)

für Baugerüste;

 

b)

für Aufschichtungen und Anlagen, die

aa)

eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragen;

bb)

als Stützwand oder Einfriedigung dienen;

 

c)

für gewerbliche Lagerplätze;

 

d)

gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).

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