(1) 1Der Nachbar darf an eine Grenzwand nur anbauen (§ 5 Abs. 1 Satz 3), wenn der Eigentümer einwilligt. 2Bei dem Anbau sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu beachten.

 

(2) 1Der anbauende Nachbar hat dem Eigentümer der Grenzwand eine Vergütung zu zahlen, soweit er sich nicht schon nach § 16 Abs. 3 an den Errichtungskosten beteiligt hat. 2Auf diese Vergütung findet § 7 Abs. 2, 3 und 5 entsprechende Anwendung. 3Die Vergütung erhöht sich um den Wert des Bodens, den der Anbauende gemäß § 5 Abs. 2 bei Errichtung einer Nachbarwand hätte zur Verfügung stellen müssen.

 

(3) Für die Unterhaltungskosten der Grenzwand gilt § 10 entsprechend.

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