(1) Der Nachbar darf eine Grenzwand durch Anbau (§ 6 Abs. 1 Satz 2) nutzen, wenn der Eigentümer einwilligt.

 

(2) 1Der anbauende Nachbar hat eine Vergütung zu zahlen, soweit er sich nicht schon nach § 15 Abs. 4 an den Baukosten beteiligt hat. 2Auf diese Vergütung ist § 8 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. 3Die Vergütung erhöht sich um den Wert des Bodens, den der Anbauende gemäß § 4 Abs. 2 bei Errichtung einer Nachbarwand hätte zur Verfügung stellen müssen.

 

(3) Für die Unterhaltungskosten der Grenzwand gilt § 9 entsprechend.

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