(1) Der Eigentümer und die Nutzungsherechtigten eines Grundstücks haben Bauteile, die auf ihr Grundstück übergreifen, zu dulden, wenn

 

1.

es sich bei den übergreifenden Bauteilen um eine Wärmedämmung handelt, die über die Bauteilanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I. S. 1728)[1] [Bis 05.10.2022: der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954)], in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht,

 

2.

eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und

 

3.

die übergreifenden Bauteile

 

a)

an einer vorhandenen einseitigen Grenzwand auf dem Nachbargrundstück angebracht werden,

 

b)

die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen und

 

c)

öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen.

2Die Duldungspflicht nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.

 

(2) Für die Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Anzeige gelten die §§ 23 und 24 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Anzeige einen Monat beträgt und die Anzeige Art und Umfang der Baumaßnahme umfassen muss.

 

(3) 1Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. 2Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Abs. 2 und die §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

[1] Geändert durch Sechzehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 06.10.2022.

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