1Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für wild wachsende Pflanzen entsprechend. 2Als Anpflanzen im Sinne des § 40 Satz 1 gilt die Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Nachbarn, daß er die wild wachsende Pflanze nicht beseitigen wolle.

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