Der Eigentümer eines Grundstücks hat Bauteile, die in den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn

 

1.

nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Nachbargrundstück nur bis an die Grenze gebaut werden darf,

 

2.

die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden sind,

 

3.

sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und

 

4.

sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.

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