Der BGH hebt die Entscheidung des Landgerichts auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurück.

Das Landgericht muss zunächst klären, ob die Nutzung des Nachbargrundstücks durch den Überhang beeinträchtigt wird. Wenn dies der Fall ist, darf der Nachbar von seinem Selbsthilferecht gemäß § 910 Abs. 1 BGB Gebrauch machen und die überhängenden Äste abschneiden. Das gilt auch, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.

Das Selbsthilferecht sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein. Daher unterliegt es keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung.

Zudem liegt die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht. Wenn er dem nicht nachkommt und die Zweige über die Grundstücksgrenze wachsen lässt, kann er nicht unter Verweis darauf, dass der Baum (nunmehr) droht, durch das Abschneiden der Zweige an der Grundstücksgrenze seine Standfestigkeit zu verlieren oder abzusterben, von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen.

Das Selbsthilferecht kann aber durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein. Auch dies wird das Landgericht zu prüfen haben.

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