Leitsatz
Die Ehefrau hatte Stufenklage mit dem Ziel der Verurteilung des Ehemannes zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt erhoben. Zeitgleich erhob sie Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens.
Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung der Stufenklage auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt wurde zurückgewiesen. Hiergegen legte sie Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des FamG, wonach die Erhebung der Stufenklage mit dem Ziel der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt mit Rücksicht auf die zeitgleich erhobene Stufenklage, gerichtet auf die Zahlung von nachehelichem Unterhalt im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens, mutwillig und Prozesskostenhilfe daher nicht zu bewilligen sei.
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