Leitsatz

Die Ehefrau hatte Stufenklage mit dem Ziel der Verurteilung des Ehemannes zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt erhoben. Zeitgleich erhob sie Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens.

Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung der Stufenklage auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt wurde zurückgewiesen. Hiergegen legte sie Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des FamG, wonach die Erhebung der Stufenklage mit dem Ziel der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt mit Rücksicht auf die zeitgleich erhobene Stufenklage, gerichtet auf die Zahlung von nachehelichem Unterhalt im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens, mutwillig und Prozesskostenhilfe daher nicht zu bewilligen sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2006, 2 WF 101/06

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge