Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 9.18: Berücksichtigung von Vorerkrankungen bei der Höhe des Schmerzensgeldes

Bei Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigen, dass die Handlung des Schädigers nur eine schon vorhandene Schadensbereitschaft ausgelöst hat und/oder entsprechende Vorverletzungen bereits vorhanden gewesen sind (BGH VersR 1981, 1178; OLG Celle, Urt. v. 1.2.2011 – 14 W 47/10 und LG Magdeburg, Urt. v. 18.7.2007 – 9 O 361/01 – jeweils juris). Bei erheblichen und überwiegenden Vorschäden bzw. einer primär ursächlichen Schadensveranlagung kann das in vergleichbaren Fällen ohne diese Gesichtspunkte für angemessen erachtete Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit um bis zu 80 % zu reduzieren sein (OLG Frankfurt VersR 1993, 853 = NZV 1993, 67).

Dies ist vorliegend auch der Fall. Selbst wenn die von der Klägerseite behaupteten Verletzungen als unfallbedingt angesehen werden, ist ein erheblicher Abschlag in Höhe von _________________________ % geboten. Dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass _________________________.

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