Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1711 AnwaltFormulare Familienrecht, Horndasch, 8. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 7.28: Vereinbarung einer Ehegatteninnengesellschaft

Die Erschienenen wollen eine

Ehegatteninnengesellschaft

errichten.

Sie erklären bei gleichzeitiger Anwesenheit gemeinsam mündlich mit dem Ersuchen um Beurkundung was folgt:

Wir leben im Güterstand der Gütertrennung/im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Den nachfolgend in Anlage 1 für mich, den Ehemann, und Anlage 2 für mich, die Ehefrau, genannten Grundbesitz hielten wir jeweils bereits bei Eheschließung zu Alleineigentum. Er soll von den nachfolgenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht betroffen sein. Auf die Anlagen 1 und 2 wird verwiesen. Sie sind wesentliche Bestandteile und Inhalt dieser Urkunde. Sie werden vom Notar mit vorgelesen.

Wir vereinbaren miteinander den folgenden Vertrag einer

Ehegatteninnengesellschaft des bürgerlichen Rechts

§ 1

Rechtsform

(1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

(2) Sie ist eine Innengesellschaft, die nicht nach außen auftritt und kein Gesamthandsvermögen hat.

§ 2

Zweck

Zweck der Gesellschaft ist die gemeinsame Vermögensbildung dergestalt, dass unabhängig von der Zuordnung zum Alleineigentum eines Ehegatten oder zum Miteigentum beider Ehegatten das von diesem Vertrag betroffene Vermögen einschließlich seiner Verbindlichkeiten wirtschaftlich beiden Ehegatten im Verhältnis ihrer Beteiligung nach § 3 dieses Vertrages zustehen soll.

§ 3

Gesellschafter und Anteile

(1) Gesellschafter sind die Erschienen zu 1. und 2.

(2) Die Gesellschafter sind zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt.

§ 4

Einlagen

Einlagen in das Gesellschaftsvermögen sind nicht zu leisten. Im Innenverhältnis der Gesellschafter wird sämtlicher Grundbesitz beider Ehegatten ohne Rücksicht auf die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse jedoch mit Ausnahme

des Grundbesitzes gemäß Anlagen 1 und 2 sowie
des Grundbesitzes, den ein jeder von uns auf eine in § 1374 Abs. 2 BGB beschriebene Weise erwirbt

und sämtliche diesen Grundbesitz betreffenden Verbindlichkeiten als Gegenstände gemeinsamer Vermögensbildung angesehen und unterliegen daher im Trennungsfalle der Verteilung bzw. dem Ausgleich gemäß diesem Vertrag.

Nicht dem Ausgleich nach diesem Vertrag unterliegen Erträge aus diesem Grundbesitz, es sei denn sie werden auf den Grundbesitz verwendet.

§ 5

Veräußerung von Grundbesitz

(1) Unbeschadet der Verfügungsbefugnis jedes Gesellschafters entsprechend seiner Eigentümerstellung hinsichtlich des Grundbesitzes im Außenverhältnis vereinbaren die Gesellschafter Folgendes:

Jede Verfügung über Grundbesitz, der unter den Zweck dieser Gesellschaft fällt, bedarf zuvor eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. Verfügt ein Gesellschafter ohne einen solchen Gesellschafterbeschluss, so unterliegen die durch die Verfügung erlangten Surrogate ebenfalls der Ausgleichsregelung dieses Vertrages.

(2) Ferner hat ein Gesellschafter, der Grundbesitz veräußern möchte, der den Regelungen dieser Gesellschaft unterfällt, diesen zunächst dem anderen Gesellschafter zum Erwerb anzubieten, und zwar zu dem Wert, wie er in nachfolgendem § 6 Abs. 4 festgelegt ist.

§ 6

Auseinandersetzung

(1) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer eingegangen. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von 24 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung hat per eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

(2) Mit der Trennung der Ehegatten kann jeder Gesellschafter die sofortige Auflösung der Gesellschaft verlangen. Gleiches gilt bei einer Verfügung über Grundbesitz durch den anderen Gesellschafter ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Mit dem Verlangen ist die Gesellschaft aufgelöst. Wir legen fest, dass eine Trennung als erfolgt gilt, wenn der eine Ehegatte sie dem anderen Ehegatten per Einschreiben mitgeteilt hat.

(3) Die Gesellschaft ist mit Wirksamwerden der Kündigung oder Auflösung beendet.

(4) Das nach § 4 dem Ausgleich unterliegende Vermögen wird durch einen öffentlich bestellten Grundstückssachverständigen, den die örtlich zuständige IHK ernennt, verbindlich als Schiedsgutachter auf den Zeitpunkt der Beendigung geschätzt. Jeder Ehegatte behält den Grundbesitz, den er zu Alleineigentum hat. Die Hälfte der Wertdifferenz steht demjenigen Ehegatten, der den Grundbesitz mit geringerem Wert hat, als Ausgleichsanspruch zu. Der Ausgleichsanspruch ist fällig binnen drei Monaten nach Bekanntgabe durch den Schiedsgutachter und bis dahin nicht zu verzinsen und nicht dinglich zu sichern.

(5) Kosten des Ausgleichsverfahrens tragen die Gesellschafter entsprechend ihren Anteilen nach § 3 dieses Vertrages.

§ 7

Tod

Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft aufgelöst. Der Ausgleich hat zwischen dem überlebenden Gesellschafter und den Erben nach § 6 Abs. 4 zu erfolgen.

§ 8

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich im Vertrag eine Regelungslücke zeigen, so wird die Wirksamkeit der...

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