Kurzbeschreibung
Muster aus: nv.6191 NotarFormulare Wohnungseigentumsrecht, Langhein-Naumann-Görner, 3. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 4.1: Gemischtnutzung Wohnen/Gewerbe
§ 1 Grundstück und Bebauung (siehe Rdn 2)
1. _________________________ ist Eigentümer des _________________________
2. Das vorbezeichnete Grundstück soll nach dem derzeitigen Planungsstand mit insgesamt 50 Eigentumswohnungen in 4 Blöcken bebaut werden. Sämtliche Erdgeschosseinheiten sollen gewerblich genutzt werden. Die Baugenehmigung und die baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung sind noch nicht erteilt.
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§ 5 Gebrauchsregelung und Nutzung
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3. Zulässige Nutzung (siehe Rdn 3)
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In den Teileigentumseinheiten ist jede öffentlich-rechtlich zulässige Nutzung gestattet. Soweit die Aufteilungspläne bzw. die baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung Nutzungs- und Zweckbestimmungsangaben enthalten, sind diese nicht maßgebend.
Alternative:
Die Bezeichnungen "Wohnung", "Laden", "Gaststätte", "Supermarkt" sind Zweckbestimmungen i.S. einer Vereinbarung. Diese kann nur einstimmig geändert werden _________________________ (Achtung – dies kann zu sog. Versteinerungen führen, daher ggf. abgestufte Beschlusskompetenzen für Änderungen).
Die im Lageplan als "Lieferungszone" bezeichnete Fläche darf montags bis sonnabends zwischen 6.00 bis 11.00 Uhr morgens zu Anlieferungszwecken genutzt werden. Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig.
Dem jeweiligen Eigentümer des Teileigentums Nr. 2 (Gaststätte) steht das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der im Lageplan mit "Gartenrestaurant" bezeichneten Fläche zu. Diese Fläche darf zur Außenbewirtung bis 22.00 Uhr abends genutzt werden.
Solange die Teileigentumseinheit Nr. 2 als Gaststätte betrieben wird, ist es allen anderen Teileigentumseinheiten untersagt, in ihrem jeweiligen Sondereigentum ein Konkurrenzunternehmen zu betreiben oder betreiben zu lassen. Dieser Konkurrenzschutz endet mit der erstmaligen Aufgabe der derzeitigen Nutzung (siehe Rdn 4).
Sämtliche Teileigentümer sind berechtigt, Werbe- und Hinweisschilder im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Zulässigen aufzustellen, anzubringen und zu unterhalten (siehe Rdn 5).
§ 6 Sonstiges (siehe Rdn 6)
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4. Hinweis: Sonstige Regelungen (z.B. Öffnungszeiten, Betriebspflichten, bauliche Veränderungen, getrennte Kostenerfassung, Bildung von Untergemeinschaften u.v.m.).