Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1651 Praxis des Arbeitsrechts, Kunz/Henssler/Nebeling/Beck, 7. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 17.5: Bezugnahmeklausel (Tarifvertrag)

1.

statische Bezugnahmeklausel

Im Übrigen findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag der Metallindustrie vom _________________________ in seiner Fassung vom _________________________ Anwendung.

2.

kleine dynamische Bezugnahmeklausel

Im Übrigen findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag der Metallindustrie in seiner jeweils geltenden Fassung, sowie diesen ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge Anwendung.

3.

Gleichstellungsabrede

Im Übrigen findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag der Metallindustrie, an welchen der Arbeitgeber kollektivrechtlich gebunden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung, um die nicht organisierten Arbeitnehmer den organisierten Arbeitnehmern gleichzustellen. Im Fall des Endes der Tarifbindung des Arbeitgebers endet auch für die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer die Fortentwicklung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses.

4.

große dynamische Bezugnahmeklausel

Aufgrund des Endes der Tarifeinheit ist eine neue Formulierung der Bezugnahmeklausel in Tarifverträgen geboten. Eine solche Klausel könnte wie folgt formuliert werden (vgl. Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, 5. Aufl. 2016, E Rn 215):

"(1) Auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind die jeweils für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung, solange der Arbeitgeber gem. §§ 3 bis 5 TVG der Tarifbindung unterliegt. Dies sind zurzeit die Tarifverträge der [Bezeichnung der Branche], abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft _____ und dem Arbeitgeberverband _____."

(2) Wird die Tarifbindung im Zuge eines Branchenwechsels oder aufgrund des Austritts des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband _____ beseitigt, gelten die Tarifverträge gemäß Abs. (1) statisch in der zuletzt gültigen Fassung fort, soweit sie nicht durch andere Abmachungen ersetzt werden. Entsprechendes gilt bei der Übertragung des Betriebes oder Betriebsteils, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, auf einen Arbeitgeber, der keiner Tarifbindung unterliegt.

(3) Abs. (2) gilt dann nicht, wenn bei einem Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitgeberverbandes – oder Branchenwechsels oder in Fällen eines Betriebsübergangs beim neuen Arbeitgeber eine andere Tarifbindung besteht. In diesen Fällen sind die Tarifverträge gemäß der anderen Tarifbindung nach Maßgabe dieser Vorschrift anzuwenden.

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