Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1129 Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, Horn, 2. Aufl. 2022 (zerb verlag)

Muster 11.5: Separate vertragliche Regelung des Grundverhältnisses

Geschäftsbesorgungsvertrag

zwischen

Herrn/Frau _________________________ geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft _________________________

– nachstehend "Auftraggeber" oder "Vollmachtgeber" genannt“ –

und

Herrn/Frau _________________________ geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft _________________________

– nachstehend "Beauftragter" oder "Bevollmächtigter" genannt –

– gemeinsam nachfolgend einzeln "Partei" und gemeinsam "Parteien" genannt –

§ 1 Vorbemerkungen

Mit notarieller Urkunde vom _________________________ (UR.-Nr. _________________________ des Notars/der Notarin _________________________ mit Amtssitz in _________________________) hat der Auftraggeber eine – im Außenverhältnis unbeschränkte – Vorsorgevollmacht (ggf. nebst Betreuungs- und Patientenverfügung) errichtet. Dieser nachstehende Geschäftsbesorgungsvertrag soll das Innenverhältnis, also die Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten sowie seiner Rechtsnachfolger respektive Ersatzbevollmächtigten, abschließend regeln.

Der Auftragnehmer ist gehalten, die Geschäfte und Angelegenheiten des Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen. Im Übrigen ist der Beauftragte zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausführung aller Angelegenheiten des Auftraggebers nach Maßgabe des geltenden Rechts verpflichtet.

§ 2 Persönliche Angelegenheiten

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber in nicht vermögensrechtlichen (persönlichen) Angelegenheiten im Umfang der nachstehenden Regelungen zu vertreten, soweit dies rechtlich zulässig ist. Der Auftragnehmer vertritt den Auftraggeber bei folgenden nicht vermögensrechtlichen (persönlichen) Angelegenheiten:

Fernmeldeverkehr und digitale (Zugangs-)Daten
Gesundheitsfürsorge
Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung
Krankenakten und Schweigepflicht
Bestattung und letzte Ruhestätte

(Anmerkung: die vorstehenden Regelungsbereiche erfordern eine Konkretisierung)

§ 3 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber in folgenden vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Umfang der nachstehenden Regelungen zu vertreten, soweit dies rechtlich zulässig ist:

den gesamten Rechtsverkehr mit Gerichten, Behörden und Privaten, einschließlich Steuer-, Sozial-, Renten-, Krankenversicherungsangelegenheiten
Rechtsverkehr aller Art mit Kreditinstituten
Vermögensverwaltung

(Anmerkung: die vorstehenden Regelungsbereiche erfordern eine Konkretisierung)

§ 4 Vorgaben zur Vermögensverwaltung

Der Bevollmächtigte hat das Vermögen des Vollmachtgebers konservativ und überwiegend risikoavers anzulegen. Es sollen demnach ausschließlich Kapitalanlagen der Risikoklassen 1 und 2 (bzw. A und B) ausgewählt werden. In spekulative und/oder risikoreiche Kapitalanlagen (Optionen, Futures, andere Derivate, High-Yield-Anleihen, internationale Nebenwerte, spekulative Anleihen und Einzelaktien) sowie in geschlossene Beteiligungen darf der Bevollmächtigte nicht investieren.

Alternative:

Der Bevollmächtige wünscht ausdrücklich, dass der Vollmachtgeber im Rahmen der Vermögensverwaltung das Ziel verfolgt, das Vermögen des Vollmachtgebers durch Investitionen in entsprechende, auch risikoreiche Anlageklassen zu mehren. Der Bevollmächtigte ist ferner berechtigt, Anlageformen mit Totalverlustrisiko (etwa geschlossene Beteiligungen) zu wählen. Der Bevollmächtigte soll sich von einem renommierten Vermögensberater unter dem Haftungsdach eines Finanzinstituts mit § 32 KWG-Zulassung beraten lassen oder das Vermögen in die Hände eines Vermögensverwalters übergeben.

§ 5 Unterbeauftragung

Der Beauftragte darf den Gegenstand der in § 2 und § 3 geregelten Aufgabenbereiche nur in einzelnen Angelegenheiten durch Einschaltung von Unterbeauftragten wahrnehmen lassen. Soweit erforderlich, darf der Beauftragte zur Klärung rechtlicher und/oder steuerlicher Fragen einzelne Angelegenheiten auf einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater übertragen. Eine Haftungsübernahme für das Verschulden Dritter wird ausgeschlossen. Im Bereich der Gesundheitsfürsorge ist eine Unterbeauftragung ausgeschlossen.

§ 6 Auskunftspflichten

Der Auftragnehmer wird insoweit von der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gemäß § 666 BGB befreit, dass er nur über Geschäfte Auskunft und Rechenschaft abgelegen muss, wenn diese einen Betrag von _________________________ überschreiten.

Bei wiederholt auftretenden Geschäften/Dauerschuldverhältnissen muss Auskunft und Rechenschaft nur abgelegt werden, wenn diese innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten einen Betrag von _________________________ überschreiten.

Die Auskunft und Rechenschaft ist höchstens _________________________ Monate rückwirkend zu geben/abzulegen. Dies gilt auch für die Erben des Vollmachtgebers.

Der Auftragnehmer hat jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres schriftlich Rechenschaft und Auskünfte unter Bele...

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