Rz. 7

Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es gelten die Regeln über die Repräsentation und die Erbfolge nach Stämmen (Art. 11 montErbG). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge erben gleichberechtigt (Art. 10 montErbG). Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers; bei Vorversterben eines Elternteils treten dessen Abkömmlinge ein, ersatzweise der andere Elternteil bzw. dessen Abkömmlinge (Art. 13 f. montErbG). Erben dritter Ordnung sind die Großeltern beider Linien je zur Hälfte. Bei Vorversterben eines Teils von ihnen erben jeweils dessen Abkömmlinge (Art. 17 montErbG). Über die dritte Ordnung hinaus kennt das montenegrinische Recht keine weiteren Erbordnungen.

 

Rz. 8

Der überlebende Ehegatte erbt mit Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen nach Köpfen (Art. 11 Abs. 2 montErbG). Hinterlässt der Erblasser ein uneheliches Kind, ein Kind aus einer vorherigen Ehe oder ein einseitiges Adoptivkind und verbleibt dem überlebenden Ehegatten schon nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung mehr Vermögen, als der Teil am Nachlass betragen würde, der ihm bei Teilung des Nachlasses in gleiche Teile zukommen würde, so erhält jedes der Kinder des Erblassers einen doppelt so hohen Anteil am Nachlass wie der Ehegatte (Art. 21 montErbG). Anders als z.B. im serbischen Recht tritt diese Minderung des gesetzlichen Ehegattenerbrechts im montenegrinischen Recht nicht aufgrund ermessensgebundener Entscheidung des Gerichts, sondern automatisch und zwingend ein. Hinterlässt der Erblasser also z.B. ein Kind aus erster Ehe und ein weiteres Kind aus der Ehe mit dem überlebenden Ehegatten, so erhielte der Ehegatte nach Teilung des ehelichen Gesamtguts also ein Fünftel, die beiden Kinder – auch das ehegemeinsame – bekämen je zwei Fünftel.

 

Rz. 9

Der bedürftige Ehegatte, der seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, kann gem. Art. 23 montErbG aber vor Gericht beantragen, dass dieses nach billigem Ermessen seine Erbquote erhöht. Im Fall eines geringwertigen Nachlasses kann das Gericht diesen sogar dem Ehegatten insgesamt zusprechen.

 

Rz. 10

Das Ehegattenerbrecht erlischt nicht erst mit Scheidung, sondern auch schon mit Erhebung der Scheidungsklage durch den Erblasser, wenn das Gericht nach seinem Tode feststellt, dass die Klage begründet war (Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 montErbG). Der Ehegatte verliert in gleicher Weise seine Rechte, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser aufgrund seiner Schuld oder aufgrund Einvernehmens mit dem Erblasser beendet worden war (Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 montErbG).

 

Rz. 11

Neben Erben der zweiten Ordnung erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses (Art. 12 Abs. 2 montErbG). Sind die Eltern des Erblassers bedürftig, so kann das Gericht ihnen aber auf deren Antrag zu Lasten des Ehegatten des Erblassers einen höheren Anteil am Nachlass zuweisen (Art. 24 montErbG). Neben Erben der dritten Ordnung wird der Ehegatte gem. Art. 15 montErbG gesetzlicher Alleinerbe.

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