Darunter ist nach der amtlichen Begründung eine Lebensgemeinschaft zu verstehen,

  • die auf Dauer angelegt ist,
  • keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt und
  • sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Füreinander-einstehen begründen, die über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.

Dieser Begriff entspricht den Kriterien der bisherigen Rechtsprechung zur "eheähnlichen Gemeinschaft". Somit kann sowohl die hetero- oder homosexuelle Partnerschaft wie auch das dauerhafte Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Alters- oder Pflegeheim, die ihr gegenseitiges Füreinander-Einstehen z. B. durch gegenseitige Vollmachten dokumentieren, diese Kriterien erfüllen.

Der Regelfall ist die Vermietung möblierter Räume an Einzelpersonen.

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