Kann ein Mieter berechtigterweise eine Härte geltend machen, ist dies gegen die Belange der Energieeinsparung und des Klimaschutzes abzuwägen. Diese Vorschrift führt bei energetischen Modernisierungen sowie bei Maßnahmen zur Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie regelmäßig dazu, dass der Mieter mit seinem Härteeinwand ausgeschlossen ist. Es sind nur ganz seltene Fälle denkbar – Gefahr für Leib und Leben –, in denen Energieeinsparung oder Klimaschutz nach Abwägung der vom Mieter vorgetragenen Härte gänzlich zurücktreten muss.[1]

Der Vermieter kann also erfolgreich vortragen, dass die geplante Modernisierungsmaßnahme der Energieeinsparung oder dem Klimaschutz dient. Darüber hinaus kann er eigene Interessen in die Abwägung einbeziehen. Besteht zum Beispiel erheblicher Instandsetzungsbedarf an der Fassade, ist es dem Vermieter nicht zumutbar, sich auf die bloße Reproduktion des bisherigen Zustands zu beschränken und nur eine Reparatur vorzunehmen. Er kann eine technisch sinnvolle und moderne Lösung wählen, etwa die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems. Zudem wird in solchen Fällen grundsätzlich die bedingte Nachrüstverpflichtung der Energieeinsparverordnung einschlägig sein (§ 48 GEG). Schon dadurch bestätigt sich, dass die Maßnahme der Energieeinsparung und dem Klimaschutz dient.

[1] Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 13. Auflage 2017, BGB § 555d Rn. 63.

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