(1) Mitzuteilen sind
1. |
jede Eintragung in das Erbbaugrundbuch; |
(§ 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 ErbbauRG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
2. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an den Erbbauberechtigten. |
(3) Im Übrigen sind die allgemeinen Vorschriften über die Bekanntmachung von Eintragungen (§§ 55 ff. GBO) entsprechend anzuwenden (§ 17 Absatz 1 Satz 2 ErbbauRG).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen