(1) Mitzuteilen sind

 

1.

jede Eintragung in das Erbbaugrundbuch;

 

2.

die Eintragung eines Grundstückseigentümers, die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Grundstückseigentümers sowie die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch des Grundstücks

(§ 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 ErbbauRG).

 

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

 

1.

im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 an den Grundstückseigentümer und, soweit es sich um die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Erbbauberechtigten handelt, auch an die im Erbbaugrundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten;

 

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an den Erbbauberechtigten.

 

(3) Im Übrigen sind die allgemeinen Vorschriften über die Bekanntmachung von Eintragungen (§§ 55 ff. GBO) entsprechend anzuwenden (§ 17 Absatz 1 Satz 2 ErbbauRG).

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