Die Rechtswahl kann ausdrücklich erfolgen; die Wahl des Vertragsstatuts kann im eigentlichen Arbeitsvertrag, aber auch selbständig zeitlich nachfolgend geregelt werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ausdrückliche Rechtswahl

"Auf das Arbeitsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden."

Möglich ist auch eine konkludente Rechtswahl – dies kann z. B. durch eine Bezugnahme auf bestimmte Gesetze, aber auch auf Kollektivvereinbarungen wie insbesondere Tarifverträge erfolgen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Konkludente Rechtswahl

"Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB."[3]

Die Rechtswahl unterliegt der allgemeinen AGB-Kontrolle, insbesondere ist das Transparenzgebot zu beachten.[4]

 
Wichtig

Rechtswahl treffen!

Schon aus Gründen der Rechtssicherheit sollte ein Auslandseinsatz von einer eindeutigen Regelung zum anwendbaren Recht begleitet werden! Dabei sollte das deutsche Recht gewählt werden, um Konflikte zwischen zwei Rechtsordnungen zu vermeiden – zudem ist das einheimische Recht den Parteien zumeist besser vertraut.

Die freie Rechtswahl gilt jedoch im Interesse eines Schutzes des Arbeitnehmers nicht uneingeschränkt. Durch die Wahl des anzuwendenden Rechts dürfen deshalb keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften der auf das Arbeitsverhältnis objektiv anwendbaren Rechtsordnung umgangen werden. Es handelt sich um sog. "zwingende Eingriffsnormen" des Aufenthaltsstaates.[5] Erforderlich dafür ist, dass die Norm neben dem Individualschutz zumindest auch Gemeinwohlinteressen sichert.[6]

Die objektiv anwendbare Rechtsordnung bestimmt sich nach dem "gewöhnlichen Arbeitsort" des Arbeitnehmers als dem "absoluten Mittelpunkt" der Tätigkeit. Dieser Mittelpunkt liegt dort, wo der Arbeitnehmer – unter Berücksichtigung sämtlicher die Tätigkeit kennzeichnender Aspekte – seine Arbeitsleistung "im Wesentlichen" erbringt.[7] Zeitlich entscheidend ist dabei, dass dort mehr als die Hälfte der Arbeitszeit erbracht wird.[8]

Die getroffene Rechtswahl bleibt jedoch grundsätzlich wirksam, die Eingriffsnorm verdrängt die vertragliche Regelung nur in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich. Anwendbar sind daneben auch arbeitnehmerschützende Vorschriften des gewählten Rechts, die in der abgewählten Rechtsordnung fehlen.

[3] Vgl. BAG, Urteil v. 23.4.1998, 2 AZR 489/97 sowie den Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom-I VO.
[4] Vgl. dazu allgemein EuGH, Urteil v. 28.7.2016, C-191/15; insb. zum Transparenzgebot AG Nürnberg, Vorlagebeschluss v. 31.10.2018, 19 C 1084/18.
[5] Vgl. Art. 9 Rom I-VO.

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