Leitsatz

Zur Frage des fehlenden Verschuldens eines Mieters bei Nichtzahlung der Miete über einen Zeitraum von mehreren Monaten.

 

Fakten:

Im Mietvertrag hatte der Mieter dem Vermieter gestattet, die Miete im Einzugsverfahren einzuziehen. Nach Mietzahlungsrückständen über mehrere Monate kündigte der Vermieter fristlos. Der Mieter beglich die Rückstände alsbald nach Erhalt des Kündigungsschreibens. Diese ist aber unwirksam. Zwar ist eine Kündigung wegen Zahlungsrückständen über mehrere Monate grundsätzlich zulässig, weil der Mieter damit in nicht unerheblicher Weise gegen eine vertragliche Hauptleistungspflicht verstößt. Die einmal eingetretene Pflichtverletzung kann auch nicht durch die nachträgliche Begleichung der Mietschuld geheilt werden. Jedoch ist der Ausgleich der Rückstände bei der Bewertung des Verschuldens des Mieters heranzuziehen. Eine im Einvernehmen mit dem Vermieter erteilte Einzugsermächtigung führt dazu, dass die Geldschuld, die eigentlich Bringschuld ist, in eine Holschuld umgewandelt wird, was zur Folge hat, dass fortan der Vermieter für den rechtzeitigen Einzug der Mieten zu sorgen hat.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 09.06.2008, 8 U 217/07

Fazit:

Nur wenn das Konto keine Deckung aufweist oder das Einzugsverfahren ins Leere läuft, die in der Risikosphäre des Mieters liegen, ist dem Mieter ein Verschulden an der Entstehung der Mietrückstände anzulasten.

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