Wird eine in Planung befindliche Mietsache vermietet (sog. Vermietung vom Reißbrett), so werden die bei den Vertragsverhandlungen vorliegenden Bauunterlagen auch dann Vertragsbestandteil, wenn die schriftliche Vertragsurkunde hierauf nicht Bezug nimmt. Der Vermieter kann deshalb nach Vertragsunterzeichnung grundsätzlich nicht mehr von der Baubeschreibung abweichen. Anderenfalls ist das Mietobjekt mangelhaft.[1]

 
Praxis-Tipp

Änderungsvorbehalt vereinbaren

Wer sich als Bauherr einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung des Mietobjekts sichern will, muss mit dem Mieter einen Änderungsvorbehalt vereinbaren. Ein solcher Änderungsvorbehalt kann im Wege der Individualvereinbarung, aber auch formularvertraglich getroffen werden.

Die Individualvereinbarung muss sich auf ein konkretes Ausstattungsmerkmal beziehen und die ins Auge gefassten Planabweichungen hinreichend genau beschreiben. Bei der Formularvereinbarung ist § 308 Nr. 4 BGB zu beachten. Danach ist die Klausel nur wirksam, wenn die Änderung oder Abweichung für den Mieter zumutbar ist. Der Gestaltungsspielraum ist hier relativ eng.

[1] OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.12.2000, 24 U 118/00, ZMR 2001 S. 346 betr. Verbundpflaster aus Betonsteinen statt Fußboden aus Beton.

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