Für Geruchsbelästigungen aus den Nachbarwohnungen oder aus der Umgebung[1] gelten die Ausführungen über den Lärm (s. Abschn. 34) entsprechend.
Grenzwerte beachten
Emissionen der Heizanlagen aus benachbarten Gebäuden wie Gerüche, Qualm oder Ablagerungen von Ruß auf dem Balkon berechtigen den Mieter grundsätzlich erst dann zur Minderung, wenn die behördlich vorgegebenen Grenzwerte überschritten werden.[2]
Die mit dem Wohnen verbundenen üblichen Gerüche sind hinzunehmen. Für Küchengerüche gilt dies i. d. R. auch dann, wenn unübliche Gewürze verwendet werden.[3]
Grillen im Freien
Das Grillen von Nahrungsmitteln im Freien ist i. d. R. als Vertragswidrigkeit zu bewerten.[4] Mit der Inbetriebnahme eines Balkon- oder Gartengrills ist eine solche Belästigung verbunden, wenn die durch das Grillen verursachten Geruchsimmissionen in die Wohn- oder Schlafräume der Nachbarn eindringen. Hiermit muss jedenfalls im Sommer gerechnet werden, weil in dieser Jahreszeit üblicherweise die Fenster offenstehen.[5] In diesem Fall können die gestörten Mieter mindern.
Auch bei sonstigen vermeidbaren Störungen besteht ein Minderungsrecht.[6]
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