Für Geruchsbelästigungen aus den Nachbarwohnungen oder aus der Umgebung[1] gelten die Ausführungen über den Lärm (s. Abschn. 34) entsprechend.

 
Wichtig

Grenzwerte beachten

Emissionen der Heizanlagen aus benachbarten Gebäuden wie Gerüche, Qualm oder Ablagerungen von Ruß auf dem Balkon berechtigen den Mieter grundsätzlich erst dann zur Minderung, wenn die behördlich vorgegebenen Grenzwerte überschritten werden.[2]

Die mit dem Wohnen verbundenen üblichen Gerüche sind hinzunehmen. Für Küchengerüche gilt dies i. d. R. auch dann, wenn unübliche Gewürze verwendet werden.[3]

Grillen im Freien

Das Grillen von Nahrungsmitteln im Freien ist i. d. R. als Vertragswidrigkeit zu bewerten.[4] Mit der Inbetriebnahme eines Balkon- oder Gartengrills ist eine solche Belästigung verbunden, wenn die durch das Grillen verursachten Geruchsimmissionen in die Wohn- oder Schlafräume der Nachbarn eindringen. Hiermit muss jedenfalls im Sommer gerechnet werden, weil in dieser Jahreszeit üblicherweise die Fenster offenstehen.[5] In diesem Fall können die gestörten Mieter mindern.

Auch bei sonstigen vermeidbaren Störungen besteht ein Minderungsrecht.[6]

[1] AG Köln, WuM 1990 S. 338: Geruchsbelästigung durch Pizzabäckerei im Nachbarhaus.
[2] LG Münster, WuM 2008 S. 334.
[3] AG Lünen/Werne, DWW 1988 S. 283 betr. tamilische Küche; a. A. AG Berlin-Tiergarten, MM 1994 S. 68.
[4] S. z. B. § 7 Abs. 1 Satz 1 LImmSchG Nordrhein-Westfalen: Danach ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt werden.
[5] S. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.5.1995, 5 Ss (OWi) 149/95 – (OWi) 79/95 I, ZMR 1995 S. 415.
[6] Vgl. LG Köln, WuM 1990 S. 385: wenn ein Mieter nahezu täglich durch die ins Freie geleitete Abluft eines Wäschetrockners belästigt wird.

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