Leitsatz

Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er nach dem Mietspiegel eine höhere Miete schulde und wird der Mieter zugleich aufgefordert, seinen Dauerauftrag zu ändern, so kommt durch die Zahlung der erhöhten Miete eine freiwillige Erhöhungsvereinbarung zustande. Es ist nicht erforderlich, dass der Mieter in der Erhöhungsmitteilung aufgefordert wird, einer Mieterhöhung zuzustimmen.

 

Normenkette

BGB § 558

 

Kommentar

Zwischen den Parteien bestand seit dem Jahr 1982 ein Mietverhältnis über eine Wohnung. In der Folgezeit hat der Vermieter in regelmäßigen Abständen die Miete erhöht. Die Erhöhungsschreiben hatten im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

Betr.: Neue Miete ab 1.4.19** aufgrund des … Mietspiegels 19**

Nach dem Mietspiegel ist … ein Mietsatz von DM***/qm zulässig … Unter Berücksichtigung des Vorstehenden errechnet sich ihre monatliche Gesamtmiete wie folgt, …

So dass sich ab 1.4.19** eine monatliche Miete***DM ergibt.

Um Dauerauftragsänderung bei Ihrem Bankinstitut wird hiermit gebeten.

Aufgrund dieser Erklärungen hat der Mieter seinen Dauerauftrag entsprechend geändert. Im Jahr 2003 hat der Mieter Klage auf Rückzahlung der in den Jahren 1999 bis 2002 geleisteten Erhöhungsbeträge erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass keine Erhöhungsvereinbarung zustande gekommen sei; der Vermieter habe den Mieter nicht zur Zustimmung zur Mieterhöhung, sondern zur Zahlung aufgefordert.

Der BGH hat das Urteil aufgehoben: Die jeweiligen Schreiben des Vermieters seien als "Angebot auf eine entsprechende Vertragsvereinbarung anzusehen." Dies habe auch der Mieter so verstanden und deshalb ab 1. April … die geforderte höhere Miete bezahlt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 29.06.2005, VIII ZR 182/04, WuM 2005, 518 = GE 2005, 983

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