Rz. 82

Nach einer Reform des LGSM wurde 2015[25] das elektronische System für öffentliche Bekanntmachungen von Handelsgesellschaften (PSM) geschaffen. Ratio legis war, die nationale Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit anzufachen und den Verwaltungs- und Kostenaufwand insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu verringern. Zuvor mussten bestimmte Rechtsakte einer Handelsgesellschaft, sofern es ein Gesetz anordnet, umständlich im Amtsblatt veröffentlicht werden. Der rechtliche Vertreter des Unternehmens kann mit einer erweiterten elektronischen Signatur im PSM Informationen selbst über das Internet veröffentlichen oder Dritte dazu autorisieren. Die erweiterte elektronische Signatur ersetzt gleichwertig die Schriftform, sodass den Veröffentlichungen die gleiche Beweiskraft zukommt wie einer schriftlichen Urkunde. Ihr kommt im Unterschied zum Handelsregister kein öffentlicher Glaube zu. Dass die rechtlichen Vertreter wahrheitsgemäße und vollständige Informationen veröffentlichen, soll dadurch sichergestellt werden, dass der Eintragende für Falscheintragungen haftbar gemacht wird.

 

Rz. 83

In das PSM kann jedermann[26] Einsicht nehmen. Es ist nicht erforderlich, ein legitimes Interesse geltend zu machen. Nach der Verordnung muss die Gesellschaft durch ihre rechtlichen Vertreter mittels elektronischer Signatur folgende Bekanntmachungen machen:

1. Kapitalherabsetzungen gemäß Art. 9 LGSM;
2. Beschlüsse über die Verschmelzung, die Schlussbilanz und Formen zur Beseitigung von Passiva im Fall einer Verschmelzung nach Art. 223 LGSM;
3. Trennungsbeschluss nach Art. 228bis Abs. V LGSM;
4. Umwandlungsbeschluss nach Art. 228 LGSM;
5. Schlussbilanz im Falle der Auflösung nach Art. 242 Abs. 5, 247 und 249 bis 1 Abs. 4 LGSM;
6. Einschreibung eines Gesellschafterwechsels in die Gesellschaftsbücher nach Art. 73 LGSM;
7. Auflösungs- und Liquidationsbeschluss nach Art. 249 bis Abs. 1 LGSM.
[25] Acuerdo mediante el cual se establece el Sistema Electrónico de Publicaciones de Sociedades Mercantiles y las disposiciones para su operación, DOF Matunita vom 15.6.2015.
[26] Acuerdo mediante el cual se establece el Sistema Electrónico de Publicaciones de Sociedades Mercantiles y las disposiciones para su operación, Acuerdo Decima Tercera, DOF Matunita vom 15.6.2015.

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