Rz. 131

Der juristischen Person kann ein Delikt nach Art. 421 Abs. 1 Satz 1 CNPP dann zugerechnet werden, wenn es in ihrem Namen, für ihre Rechnung, zu ihrem Vorteil oder durch von ihr zur Verfügung gestellte (Tat-)Mittel begangen wird. Sozusagen akzessorisch an diesen Prozess anknüpfend kann eine Strafverfolgung der juristischen Person eingeleitet werden. Hinzutreten muss ein Organisationsverschulden als ein unzureichendes Ausüben von Kontrolle und Aufsicht innerhalb der Unternehmensstruktur, die die Tat des Mitarbeiters ermöglicht hat. Durch den Nachweis der Etablierung ausreichender Compliance-Maßnahmen und einer angemessenen Organisationsstruktur kann sich die Gesellschaft entschulden.

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