Rz. 1
Das mexikanische Recht kennt die S. de R.L. bereits seit 1934; in ihrer praktischen Bedeutung tritt sie aber weit hinter der mexikanischen Aktiengesellschaft S.A. zurück. Beide Gesellschaftsformen setzen kein Mindestkapital voraus, die S.A. bietet aber Vorteile hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit der Anteile, der Höchstanzahl und des Wechsels der Aktionäre,[1] ermöglicht eine etwas flexiblere Gestaltung der Satzung[2] und wird daher auch von mittelständischen Unternehmen überwiegend genutzt. Staatliche Subventionen sind außerdem oft nur der S.A. zugänglich. Ein zunehmend von Neugründern erkannter Vorteil der S. de R.L. ist, dass bei ihr im Gegensatz zur S.A. die Stellung eines satzungsmäßigen Buchprüfers, des sog. comisarios, nur fakultativ ist, was für Unternehmen eine Kostenersparnis bedeutet. Der Kauf und Betrieb von Bauernhöfen (fincas rusticas) ist mexikanischen Aktiengesellschaften nach Art. 27 Abs. 4 Constitución Federal verboten, weshalb sich die S. de R.L., neben konkurrierenden anderen Gesellschaftsformen, für Geschäftsaktivitäten im Agrarbereich anbietet.
Rz. 2
Die S. de R.L. wird durch das mexikanische LGSM geschaffen und fast abschließend reguliert; ergänzend kommen vereinzelt Bestimmungen des CC und andere Quellen aus dem Handelsrecht zur Anwendung.
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