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Nach Art. 9 Abs. 2 CC darf ein in Gütergemeinschaft lebender Kaufmann nicht ohne Zustimmung die Güter und die Früchte der Güter der Gütergemeinschaft mit Rechten belasten. In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist anzunehmen, dass die Belastung oder der Verkauf eines Geschäftsanteils, sofern er während einer Ehe in Gütergemeinschaft erfolgt, der Zustimmung des Ehepartners bedarf. Diese Erlaubnis muss nach Art. 21 IX CC in das Handelsregister eingetragen werden. Eine Gründung sollte aber ohne Zustimmung des Ehegatten möglich sein.

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