Rz. 60

Ein Verlust von Gesellschaftskapital ist nach Art. 18 LGSM zunächst auszugleichen oder aber das Gesellschaftskapital ist herabzusetzten, bevor über eine Verwendung von Gewinnen bestimmt werden darf. Eine weitere wichtige Bestimmung zum Kapitalschutz enthält Art. 19 Abs. 2 Satz 1 LGSM, wonach Dividendenausschüttungen erst möglich sind, nachdem aufgelaufene Verluste aus vergangenen Geschäftsjahren ausgeglichen wurden oder nachdem das Gesellschaftskapital herabgesetzt wurde. Abweichende Bestimmungen im Gesellschaftervertrag sind nach Art. 19 Abs. 2 Satz 2 LGSM unzulässig und nach Art. 19 Abs. 2 Satz 3 LGSM kann die Gesellschaft wie auch ihre Gläubiger eine Rückführung der Beträge verlangen.

 

Rz. 61

Jährlich ist nach Art. 20 Abs. 1 LGSM aus 5 % des Nettojahresgewinns eine Rücklage, der sog. fondo de reserva, zu bilden, bis ein Fünftel des nominalen Gesellschaftskapitals erreicht ist. Diese Rücklage muss die Gesellschaft nach Art. 20 Abs. 2 LGSM dauerhaft erhalten. Jedweder abweichende Beschluss der Geschäftsführung oder der Gesellschafter ist nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 LGSM nichtig. Die Geschäftsführer können nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 LGSM mit ihrem Privatvermögen für diese Kapitalrücklage haftbar gemacht werden und können ihrerseits eine unter Verstoß gegen die Rücklageverpflichtung an die Gesellschafter ausgezahlte Dividende zurückfordern.

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