Ist eine Kostenzuordnung nach dem Verursacherprinzip (z. B. Gebäude/Bauabschnitte) bereits in der Gemeinschaftsordnung vereinbart, sind nicht einbringbare Hausgeldausfälle nur auf die Miteigentümer der jeweiligen Gebäudegruppe umzulegen, in welcher der zahlungssäumige Miteigentümer eine Wohnung/Garage besitzt.

Für den Fall der Beschlussfassung einer Untergemeinschaft über Erhaltungsmaßnahmen ihres Hauses, haften diese im Innenverhältnis allein für die entsprechend entstehenden Kosten. Sollten andere Wohnungseigentümer, die der betreffenden Untergemeinschaft nicht angehören insoweit von Gläubigern gemäß § 9a Abs. 4 WEG in Anspruch genommen werden, haben sie einen Regressanspruch gegen die Mitglieder der Untergmeinschaft.[2]

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