Leitsatz

Ein minderjähriges Kind - zunächst vertreten durch seine Mutter - beabsichtigte, gegen seinen Vater Stufenklage einzureichen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Während des Prozesskostenhilfeverfahrens wechselte das Kind von der Obhut seiner Mutter in die Obhut seines Vaters.

Die von dem Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe wurde ihm nicht gewährt.

Hiergegen legte das Kind, vertreten durch seine Mutter, Beschwerde ein.

Das Rechtsmittel war nicht erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass im Hinblick auf den Obhutswechsel des Antragstellers die Kindesmutter für ihn nicht mehr als gesetzliche Vertreterin bezüglich der als Stufenklage anhängig gemachten Unterhaltsklage für ihn habe handeln können.

Ein eigenständiges Prozessführungsrecht stehe der Mutter in dem Unterhaltsprozess nicht zu.

Jedenfalls sei die sofortige Beschwerde unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht biete.

Für die Entscheidung über die Bewilligung beantragter Prozesskostenhilfe sei grundsätzlich der Sach- und Streitpunkt im Zeitpunkt der Entscheidung selbst maßgeblich. Anders seien nur die Fälle zu beurteilen, in denen das Gericht die Bewilligungsentscheidung durch nachlässige oder fehlerhafte Sachbearbeitung verzögere.

Dergleichen könne hier nicht festgestellt werden. Der Antragsteller habe zunächst lediglich ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht und angekündigt, für den Fall der Bewilligung von PKH eine Stufenklage zu erheben.

Entsprechend habe das FamG den Prozesskostenhilfeantrag dem Antragsgegner zugeleitet. Dieser habe Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei nochmals dem Antragsteller zugeleitet worden. Schließlich habe der Antragsgegner in seiner Stellungnahme darauf verwiesen, dass er freiwillig den geforderten Unterhalt gezahlt habe und auch Auskunft erteilen werde.

Im Verlaufe der Klärung dieser Frage sei der Antragsteller in die Obhut des Antragsgegners gewechselt. Damit sei die Kindesmutter nicht mehr aktivlegitimiert gewesen. Der beabsichtigten als Stufenklage eingereichten Unterhaltsklage habe damit bereits vor Klageerhebung die Erfolgsaussicht gefehlt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 19.05.2006, 4 WF 89/06

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