Rz. 62

Es gibt im luxemburgischen Eherecht keine Sonderbestimmung über die Teilung des Hausrats. Dieser fällt somit unter die allgemeine Teilungsmasse. Die Ehewohnung, sofern sie Alleineigentum eines Ehegatten ist, fällt diesem zu. Wenn die Ehewohnung ein Gemeingut beider Ehegatten ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Die geschiedenen Ehepartner einigen sich, die Wohnung einem von ihnen zu übertragen. In diesem Fall hat der andere ein Anrecht auf eine Geldabfindung in Höhe der Hälfte des Kaufwertes dieser Wohnung. Wenn keiner der Ehegatten Interesse an der Übernahme der Ehewohnung hat oder wenn sie sich nicht über den Kaufpreis einigen können, so wird die Ehewohnung versteigert und der erzielte Preis wird, nach Abzug eventuell darauf ruhender Schulden, unter den geschiedenen Eheleuten aufgeteilt.

Seit der Reform von 2018 kann der Familienrichter einem Ehegatten, der dies beantragt, die Familienwohnung zuweisen, wenn dieser den gewöhnlichen Aufenthalt der gemeinsamen minderjährigen Kinder unter 12 Jahren gewährleistet (Art. 253 CC). Die Zuweisung der Familienwohnung kann auch dann beschlossen werden, wenn es sich um das alleinige Eigentum des anderen Ehegatten handelt. In diesem Fall kann der Familienrichter zugunsten dieses Ehegatten eine monatliche Entschädigung festsetzen. Diese Zuteilung kann jedoch nicht länger als zwei Jahre ab der Verkündung der Scheidung andauern. Das Gericht kann die Nutzung der Familienwohnung entziehen, wenn neue Umstände dies rechtfertigen.

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