Rz. 25

Art. 220 CC bestimmt, dass jeder Ehegatte eigenständig alle Rechtsgeschäfte vornehmen kann, welche sich auf die Finanzierung des Haushalts oder die Erziehung der gemeinsamen Kinder beziehen. Die in diesem Rahmen abgeschlossenen Verträge verpflichten in solidarischer Weise den anderen Ehepartner. Diese solidarische Haftung besteht indessen nicht, wenn die einseitig geschlossenen Verträge den finanziellen Rahmen des Haushalts übersteigen oder wenn es sich um den Erwerb von Luxusgütern handelt. Der Rahmen der erlaubten Rechtsgeschäfte steht in Zusammenhang mit dem Lebensstandard der Familie. Die Gerichte berücksichtigen bei diesen Rechtsgeschäften auch die Kenntnisse, welche der Geschäftspartner eines Ehegatten von der Familiensituation hat, oder die Tatsache, dass er bei Abschluss eines solchen Vertrages in gutem Glauben gehandelt hat. Von der Schlüsselgewalt sind alle Kreditgeschäfte ausgeschlossen. Diese erfordern die Zustimmung beider Ehepartner. Bei der Trennung der Ehegatten erlischt die Schlüsselgewalt nicht automatisch. Sie bleibt so lange bestehen, bis ein Ehepartner beim zuständigen Familienrichter eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, welche ihm das Recht auf einen getrennten Wohnsitz einräumt.

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