Rz. 19

Die Eheleute sollen aufgrund ihres beruflichen Einkommens oder durch Entnahme aus ihrem persönlichen Vermögen für ihren Unterhalt selbst aufkommen. Eine Beteiligung am Familienunterhalt kann aber auch in der Führung des Haushalts bestehen. Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, braucht demgemäß keinen weiteren Geldbeitrag zur Haushaltsführung zu leisten. Eine solche finanzielle Leistung muss dann ausschließlich vom anderen Ehepartner erbracht werden. Dieser Beitrag muss auch die persönlichen Bedürfnisse des haushaltsführenden Ehegatten abdecken. Der Code civil enthält keine näheren Angaben hinsichtlich der Beitragshöhe zu den Haushaltskosten. Bei Uneinigkeit der Ehegatten über die Höhe des Beitrags wird dieser nach Maßgabe des Einkommens oder der Vermögenslage jedes Ehegatten unter Berücksichtigung der Haushaltsführung durch einen der Ehegatten vom Familienrichter festgelegt. Der Richter kann – nach Anhörung des beklagten Ehegatten – den Ehepartner, dem Unterhalt zusteht, ermächtigen, eine Lohnpfändung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten vorzunehmen oder andere Einkünfte zu pfänden.

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