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Ein Rückkauf von Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft darf nur unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gesellschafter in gleicher Lage erfolgen (Art. 710–5 Abs. 5 LSC). Darüber hinaus findet Art. 710–12 LSC Anwendung, wo auf die Möglichkeit hingewiesen wird, die Anteile von Erben eines verstorbenen Gesellschafters, die nicht von den überlebenden Mitgesellschaftern als Partner angenommen wurden, durch die Gesellschaft rückkaufen zu lassen, wenn Letztere die Bedingungen erfüllt, die für den Erwerb ihrer eigenen Anteile erforderlich sind. Rückkaufbedingungen sollten daher in der Satzung geregelt werden.

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