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Übertragung der Anteile: Die Satzung soll regeln, ob die Anteile der Gesellschaft zwischen Teilhabern frei übertragbar sind oder ob das Einverständnis aller Teilhaber erforderlich ist. Anteile dürfen zu Lebzeiten an Nichtteilhaber nur mit dem Einverständnis der Gesellschafter übertragen werden, die mindestens ¾ des Kapitals vertreten, und im Todesfall nur mit dem Einverständnis der Gesellschafter, die ¾ der Rechte der Überlebenden vertreten mit Ausnahme der Übertragung an Pflichterben oder an den überlebenden Ehegatten (Art. 710–12 LSC). Die Satzung soll bestimmen, ob es bei diesen Regeln bleibt oder ob eine noch höhere Zustimmung erforderlich ist.

Geschäftsführung: Die Satzung soll ferner angeben, ob die Gesellschaft durch einen oder mehrere Geschäftsführer verwaltet wird, und im letzteren Fall, wie sie rechtskräftig vertreten wird (Einzelvertretung oder Gesamtvertretung).

Sonderrechte für Gesellschafter: Obschon das Kapital in Anteile von gleichem Wert eingeteilt ist (Art. 710–5 LSC), wird diese Bestimmung – in Anlehnung an die Praxis bei den Aktiengesellschaften – immer häufiger durch die Einführung von verschiedenen Kategorien von Anteilen (A, B, C usw.) umgangen, welche besondere Rechte bekommen, z.B. bei der Übertragung der Anteile, bei der Ernennung der Geschäftsführer, bei der Verteilung der Gewinne oder der Liquidationsboni.

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