Rz. 91

Sämtliche Schriften, Rechnungen, Anzeigen, Veröffentlichungen, Bestellungsscheine und andere von der Gesellschaft herausgegebenen Dokumente müssen mindestens folgende Angaben enthalten (Art. 710–10 LSC):

den Namen der Gesellschaft;
die Worte "société à responsabilité limitée" oder abgekürzt "SARL"/"S.à r.l.";
den genauen Gesellschaftssitz;
die Worte "Registre de Commerce et des Sociétés, Luxembourg" oder die Abkürzung "R.C.S. Luxembourg", gefolgt von der Eintragungsnummer;
wunschweise den Betrag des Gesellschaftskapitals und die Höhe der Einzahlung.

In allen Schriften, die die Haftung der Gesellschaft mit sich ziehen, muss der Unterschrift der Geschäftsführer und der Vertreter der Gesellschaft die Angabe der Eigenschaft, in welcher sie handeln, unmittelbar vorausgehen oder folgen (Art. 710–10 letzter Absatz mit Hinweis auf Art. 462–3 LSC).

 

Rz. 92

Wer eine Gesellschaft schriftlich vertritt, ohne die vorstehenden Vorgaben über Geschäftsbriefe eingehalten zu haben, kann den Umständen nach für die Verpflichtungen, die die Gesellschaft eingegangen ist, persönlich in Haftung genommen werden. Im Falle der Aufbauschung des angegebenen Kapitals oder mangels Angabe des noch nicht gezeichneten oder eingezahlten Teils des Kapitals oder der Unrichtigkeit dieser Angabe kann der Dritte, anstatt von der Gesellschaft, von diesem Vertreter eine genügende Summe abverlangen, um in dieselbe Lage zu gelangen, als sei das erwähnte Kapital vollständig oder im angegebenen Verhältnis eingezahlt oder gezeichnet (Art. 710–10 letzter Absatz mit Hinweis auf Art. 462–3 LSC).

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