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Als erste Grundlage des Gesellschaftsrechts gelten die Bestimmungen des Titels IX des Code civil (Bürgerliches Gesetzbuch).

Kapitel I dieses Titels (Art. 1832–1834 C.c.) enthält allgemeine Bestimmungen. So bestimmt Art. 1832 C.c., dass eine Gesellschaft durch zwei oder mehrere Personen gegründet werden kann, welche vereinbaren, etwas zusammenzulegen, um sich den daraus ergebenden Gewinn zu teilen, oder in den durch das Gesetz bestimmten Fällen durch einen Willensakt einer Person, welche Vermögenswerte der Ausübung einer bestimmten Aktivität zuführt (diese zweite Möglichkeit wurde durch das Gesetz vom 28.12.1992 eingeführt). Gemäß Art. 1833 C.c. muss eine Gesellschaft einen zulässigen Zweck verfolgen und im gemeinsamen Interesse der Parteien vereinbart sein. Jeder Gesellschafter muss entweder Geld oder andere Güter oder auch sein Know-how in die Gesellschaft einbringen. Schließlich bestimmt Art. 1834 C.c., dass die Gründung von Gesellschaften einen schriftlichen Vertrag erfordert.

Kapitel II (Art. 1835–1842 C.c.) unterscheidet zwischen Universalgesellschaften, in welche die Gesellschafter entweder ihr ganzes gegenwärtiges Vermögen oder alle ihre Gewinne einbringen, und beschränkten Gesellschaften ("sociétés particulières"), die sich nur für bestimmte Dinge, deren Gebrauch oder noch die daraus einzunehmenden Früchte anwenden lassen.

Kapitel III (Art. 1843–1964 C.c.) behandelt die Verpflichtungen der Gesellschafter einerseits untereinander, andererseits Dritten gegenüber.

Kapitel IV (Art. 1865–1872 C.c.) beschreibt die verschiedenen Möglichkeiten der Auflösung einer Gesellschaft.

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