1Bei dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 entsprechend. 2Für den Halter eines Segelfluggeländes besteht keine Betriebspflicht.
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