Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB 7. Kindertagespflege. geeignete Tagespflegeperson. selbstorganisierte Betreuung durch Erziehungsberechtigten. Registrierung bzw Anmeldung beim Jugendamt. Vermittlung durch das Jugendamt. keine Versicherteneigenschaft des betreuten Kindes gem § 105 Abs 2 S 2 SGB 7. keine versicherte Betreuungstätigkeit. abhängige Beschäftigung. Wie-Beschäftigung. enge familiäre Beziehung. Großmutter. Enkel

 

Leitsatz (amtlich)

Der Unfallversicherungsschutz eines Kindes nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII setzt auch für Betreuungspersonen, die von Erziehungsberechtigten selbst gestellt werden, voraus, dass diese Betreuungspersonen beim zuständigen Jugendamt registriert sind.

 

Orientierungssatz

Das während der regelmäßig ganztägigen und unentgeltlichen Betreuung verunglückte Kind kann auch nicht gem § 105 Abs 2 S 2 SGB 7 als Versicherter behandelt werden, da die betreuende Großmutter weder als Beschäftigte noch - wegen der engen familiären Beziehung - als "Wie-Beschäftigte" gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7 tätig bzw versichert war.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.06.2018; Aktenzeichen B 2 U 2/17 R)

 

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

Die Klägerin ist Großmutter des am ... 2007 geborenen Beigeladenen. Am 13. August 2008 fiel dieser während der Betreuung durch die Klägerin in einen auf ihrem Grundstück befindlichen Pool (Wassertiefe 1,1 m). Hierbei erlitt der Beigeladene - nach den Feststellungen des Landgerichts (LG) Stendal (rechtskräftiges Urteil vom 4. Februar 2014 - 23 O 278/11) - u.a. eine hypoxische Hirnschädigung, in deren Folge sich eine generalisierte Epilepsie sowie eine spastische Tetraparese entwickelten.

Unter dem 10. Januar 2012 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte die Feststellung, dass es sich bei diesem Ereignis um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Um die Erwerbstätigkeit der Mutter ihrer Enkel zu gewährleisten, hätten sich der Beigeladene und seine am ... 2005 geborene Schwester ... regelmäßig ganztags und auch über Nacht unentgeltlich bei ihr befunden. Grund der ausgedehnten Betreuung vor dem Unfall sei eine Weiterbildungsmaßnahme der Kindesmutter gewesen, die diese zeitlich sehr beansprucht habe. Unmittelbar davor habe sie als Außendienstmitarbeiterin der Firma V. einen ausgedehnten Einsatzbezirk bearbeiten müssen. Die Betreuung ihrer - der Klägerin - Enkelkinder habe zumindest den Umfang einer Tagesmutter erreicht. Zur Stützung ihres Antrags berief sich die Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. Juli 1994 (2 RU 24/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 20). Im Übrigen habe der Gesetzgeber durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 8. September 2005 (KICK, BGBl. I, 2729) den bis dahin nicht ausdrücklich geregelten Versicherungsschutz für Kinder bei Einzelbetreuungspersonen klargestellt (vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 44). Schließlich komme hinzu, dass sie mit der häufigen Kinderbetreuung auch unter Berücksichtigung der verwandtschaftlichen Beziehungen das Maß einer reinen Gefälligkeitsleistung überschritten habe und daher wie eine Beschäftigte im Sinne von § 2 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) tätig geworden sei. Die Klägerin fügte eine kalendarische Aufstellung bei, wonach sie ihre Enkelkinder im Zeitraum von Anfang Januar 2008 bis zum Unfall an insgesamt 99 Tagen betreut habe.

Mit der Klägerin am 5. September 2012 bekannt gegebenem Bescheid vom 30. August 2012 lehnte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen die Anerkennung des Ereignisses vom 13. August 2008 als Arbeitsunfall ab. Der Beigeladene habe während der Betreuung durch die Klägerin nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a) SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Danach seien lediglich Kinder bei einer Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen versichert, deren Eignung durch die Jugendämter festgestellt worden sei. Geeignete Tagespflegepersonen seien nach § 23 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Personen, die sich u.a. durch Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichneten und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügten. Sie sollten über vertiefte Kenntnisse der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hätten. Vorliegend sei vom Jugendamt oder einer von ihm beauftragten Stelle keine Feststellung der Eignung der Klägerin erfolgt, so dass es sich bei ihr um keine anerkannte Tagespflegeperson gehandelt habe. Das eventuelle Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit (im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII) begründe f...

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