Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis eines unfallbedingten Kniedistorsionstraumas

 

Orientierungssatz

1. Voraussetzung für die Gewährung von Unfallrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls ist, dass zwischen dem Unfallereignis und einer nachgewiesenen Gesundheitsstörung entweder direkt oder vermittelt durch den Gesundheitsschaden ein Ursachenzusammenhang besteht und dass andererseits die MdE durch die arbeitsunfallbedingten Gesundheitsstörungen einen Grad um mindestens 20 erreicht, vgl. BSG, Urteile vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R und vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R.

2. Der Gesundheitsschaden muss vollbeweislich gesichert sein. Hierzu ist erforderlich, dass die Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, sodass keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Gesundheitsschäden des rechten Knies als zusätzliche Folgen des Arbeitsunfalls vom 6. Dezember 2004 und die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vom Hundert (v.H.).

Der 1979 geborene und als Wachmann tätige Kläger verdrehte sich bei der Ausübung versicherter Tätigkeit am 6. Dezember 2004 gegen 15.15 Uhr das rechte Knie. Er suchte noch am selben Tag gegen 18.18 Uhr den Durchgangsarzt des Klinikums S. Privatdozent (PD) Dr. T. auf, der in seinem Bericht vermerkte, der Kläger habe weiter gearbeitet und bei zunehmenden Beschwerden das Klinikum aufgesucht. Äußere Verletzungen, Schwellung und Rötung seien keine sichtbar. Das Knie sei schmerzhaft palpabel (tastbar), die Beugung im Kniegelenk schmerzhaft eingeschränkt. Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien ohne Befund. Er diagnostizierte ein Kniedistorsionstrauma rechts. Der Kläger war in der Folgezeit vom 6. bis 19. Dezember 2004 mit der Diagnose S 83.6 der ICD-10 (Verstauchung und Zerrung sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile des Knies) arbeitsunfähig erkrankt und bezog für diesen Zeitraum Verletztengeld.

Am 17. Januar 2005 suchte der Kläger die Fachärzte für Orthopädie Dres. K. auf. Diese vermerkten unter dem 24. Februar 2005: "Patellaluxation rechts 2004, 1/05 erneute Patellaluxation". In der hierzu bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vom 17. Januar bis 5. März 2005 gab die Krankenkasse KKH den Diagnoseschlüssel Z 48.8 (Sonstige näher bezeichnete Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff) der ICD-10 an.

Die Beklagte erreichte die Unfallanzeige der Arbeitgeberin des Klägers. Danach sei der Kläger während der Ausbildung seines Diensthundes mit seinem rechten Fuß in ein Mauseloch getreten, umgeknickt und habe sich das Knie verdreht. Das Knie sei angeschwollen.

Die Beklagte holte den Befundbericht von Dr. K. vom 3. Mai 2005 ein, der ausführte, der Kapselbandapparat sei stabil und es bestehe eine Weichteilschwellung ohne Erguss. Die Sonographie habe keinen Erguss ergeben. Das Zohlen-Zeichen sei positiv. Zeichen von Gewalteinwirkung bestünden nicht. Er diagnostizierte eine stattgehabte Patellaluxation. Rezidivierende Patellaluxationen beidseits seien bei dem Kläger seit Jahren bekannt - bereits vor 10 Jahren sei eine Arthroskopie links durchgeführt worden.

Unter dem 18. November 2005 bescheinigte die KKH nachfolgende Zeiten der Arbeitsunfähigkeiten des Klägers während der bei ihr zeitweilig bestehenden Versicherungszeiten: 6. Dezember 2004 S 83.6 "Verstauchung und Zerrung", 17. Januar 2005 M 22.1 "Habituelle Subluxation der Patella" und M 22.0 "Habituelle Luxation der Patella".

Die Beklagte erhielt den Bericht der A. C.-M vom 16. Februar 2005 über die Arthroskopie des rechten Kniegelenks, welche Dr. K. durchgeführt hatte. Danach bestand eine Chondromalazie I. bis II. Grades retropatellar (Knorpelerweichung an der Kniescheibengelenkfläche), eine Plica mediopatellaris (Bindegewebsstrang am vorderen Abschnitt des Kniegelenks zur Kniescheibe ziehend), eine Plica infrapatellaris (Bindegewebsstrang unterhalb der Kniescheibe) und eine Reizsynovitis (entzündliche Reizung der Kniegelenkbinnenhaut).

Mit Bescheid vom 10. Januar 2006 erkannte die Beklagte den Unfall vom 6. Dezember 2004 mit einer folgenlos ausgeheilten Zerrung des rechten Kniegelenks an, lehnte jedoch die Anerkennung einer Verletzung der Plicae medio- und infrapatellaris sowie der degenerativen Veränderungen der Kniescheibenrückseite als Folgen des Arbeitsunfalls und die Erbringung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung über den 19. Dezember 2004 hinaus ab.

Am 18. Januar 2006 erhielt die Beklagte zwei Berichte des Waldkrankenhauses Bad Düben, wonach die Arthroskopien des rechten Kniegelenks am 6. Juli 2005 eine Elongation des vorderen Kreuzbandes mit fraglicher Partialruptur und am 20. Dezember 2005 eine ventrale Instabilität des rechten Kniegelenks bei elongiertem vorderen Kreuzband ergeben hatten. Am 20. Dezember 2005 ist eine Versorgung des Klägers mit einer vorderen Kreuzbandersatzplastik erfolgt.

Am 26. Januar ...

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