Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des SG im Kostenfestsetzungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Im Erinnerungsverfahren gegen den ursprünglichen Klagegegner greifen - anders als im Erinnerungsverfahren gegen die Staatskasse - nicht die Vorschriften der §§ 1 Abs 3, 56 Abs 2 S 1, 33 Abs 3 S 1 und 3 RVG ein. Ein vom SG im Erinnerungsverfahren erlassener Beschluss ist gemäß § 197 Abs 2 SGG endgültig; eine hiergegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig.

 

Normenkette

SGG § 172 Abs. 1, § 197 Abs. 2; RVG § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 3 Sätze 1, 3, § 56 Abs. 2

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Die Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Erinnerungsgegner) wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dessau-Roßlau, mit welchem - in Abänderung des vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses - die vom Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (im Folgenden: Erinnerungsführer) zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für ein sozialgerichtliches Verfahren festgesetzt worden sind.

Die Erinnerungsgegner standen als Bedarfsgemeinschaft beim Erinnerungsführer im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit Bescheid vom 26. September 2013 bewilligte der Erinnerungsführer den Erinnerungsgegnern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich je 1307,66 EUR. Gegen diesen Bescheid legten die Erinnerungsgegner mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Oktober 2013 Widerspruch ein. Am 9. April 2014 erhoben die Erinnerungsgegner vor dem SG zum Aktenzeichen S 13 AS 898/14 Untätigkeitsklage und begehrten die Verurteilung des Erinnerungsführers zur Bescheidung des Widerspruchs. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides am 4. Juli 2014 endete das Untätigkeitsklageverfahren durch Abgabe einer Erledigungserklärung der Erinnerungsgegner. Der Erinnerungsführer hatte zuvor ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben.

Die Erinnerungsgegner beantragten am 25. Juli 2014 die Festsetzung der Kosten für das Verfahren S 13 AS 898/14 gegen den Erinnerungsführer und setzten dabei folgende Gebühren und Auslagen an:

Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG:

228,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG:

205,20 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG:

 20,00 EUR

Zwischensumme netto:

453,20 EUR

19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG:

86,11 EUR

Gesamtbetrag:

539,31 EUR.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2014 die vom Erinnerungsführer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 423,64 EUR fest, wobei er von einer Terminsgebühr in Höhe von 108,00 EUR ausging.

Gegen den ihm am 23. Oktober 2014 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Erinnerungsführer am 28. Oktober 2014 Erinnerung eingelegt: Für die Terminsgebühr sei nur die Mindestgebühr in Ansatz zu bringen.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2016 hat das SG den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2014 abgeändert und folgende außergerichtliche Kosten in Ansatz gebracht:

Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102, 1008 VV RVG:

228,00 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG:

 20,00 EUR

Zwischensumme netto:

248,00 EUR

19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG:

 47,12 EUR

Gesamtbetrag:

275,12 EUR.

Eine (fiktive) Terminsgebühr sei nicht entstanden, da das Verfahren S 13 AS 898/14 nicht durch Annahme eines vom Erinnerungsführer abgegebenen Anerkenntnisses, sondern durch Klagerücknahme geendet habe. Zu berücksichtigen sei indes, dass der Erinnerungsführer selbst - auf Grundlage einer angenommenen (fiktiven) Terminsgebühr in Höhe von 50,00 EUR - bereits Kosten in Höhe von 354,62 EUR zuerkannt habe und die vom Erinnerungsführer eingelegte Erinnerung deshalb dahingehend auszulegen gewesen sei, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich in dem Umfang angegriffen werde, in dem die festgesetzten Kosten über den bereits zuerkannten Betrag hinaus gingen. Die vom Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten seien daher auf 354,62 EUR festzusetzen gewesen.

Gegen den ihnen am 15. Februar 2016 zugestellten Beschluss haben die Erinnerungsgegner am 18. Februar 2016 "Erinnerung" eingelegt: Die prozessualen Erklärungen der Beteiligten seien dahingehend auszulegen gewesen, dass das Verfahren durch ein angenommenes Anerkenntnis beendet worden sei. Das SG hat am 26. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass eine "neue Erinnerung" gegen den Beschluss vom 9. Februar 2016 nicht zulässig sei. Die gerichtliche Entscheidung gemäß § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei endgültig. Es werde um Mitteilung gebeten, ob die Erinnerung zurückgenommen werde. Andernfalls werde die Erinnerung als Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Februar 2016 ausgelegt und an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet. Eine entsprechende Weiterleitung an das LSG ist aufgrund richterlicher Verfügung vom 12. April 2016 erfolgt.

Der Erin...

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