Verfahrensgang

SG Trier (Urteil vom 08.02.1995; Aktenzeichen S 5 Ar 54/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.09.1997; Aktenzeichen 7 RAr 32/96)

BSG (Urteil vom 31.10.1996; Aktenzeichen 11 RAr 27/96)

BSG (Beschluss vom 12.09.1996; Aktenzeichen 7 BAr 66/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 8.2.1995 aufgehoben und unter Abänderung des Bescheides vom 27.1.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.2.1994 die Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1.4.1994 bis 31.1.1995 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich dagegen, daß ihr Arbeitslosenhilfe (Alhi) nur bis zum 31.3.1994 bewilligt wurde.

Die am 24.9.1935 geborene Klägerin arbeitete vom 1.6.1990 bis 24.5.1991 und vom 1.4.1992 bis 31.7.1992 weniger als 18 Stunden wöchentlich. In der Zeit vom 10.6.1991 bis 31.1.1992 verrichtete sie eine Vollzeittätigkeit als Verkaufshilfe. Im Anschluß daran war ihr Alhi ab dem 1.2.1992 bzw 1.8.1992 bis zum Ende des letzten Bewilligungsabschnittes am 31.1.1994 gewährt worden. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 18.1.1994 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27.1.1994 Alhi für die Zeit vom 1.2. bis 31.3.1994 in Höhe von 238,40 DM wöchentlich. Im Widerspruchsbescheid vom 28.2.1994 ist hierzu ausgeführt, seit dem 1.1.1994 sei die originäre Alhi auf 312 Tage begrenzt. Die Klägerin habe vom 1.2.1992 bis 31.3.1992 und vom 1.8.1992 bis 15.5.1993 und ab dem 21.6.1993 originäre Alhi bezogen, so daß der Anspruch am 1.1.1994 erschöpft gewesen sei. Nach der Übergangsvorschrift in § 242 q Abs. 10 AFG werde jedoch die Regelung in § 135 a AFG erst zum 1.4.1994 wirksam.

Am 15.3.1994 hat die Klägerin Klage erhoben, die das Sozialgericht Trier mit Urteil vom 8.2.1995 abgewiesen hat. Der Klägerin stehe Alhi aufgrund der Neuregelung in §§ 135 a, 242 q Abs. 10 AFG nur bis zum 31.3.1994 zu. Die Regelung sei verfassungsgemäß. Alhi unterfalle nicht der Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz (GG). Vorliegend fehle es auch an einem schutzwürdigen Vertrauenstatbestand, so daß der Gesetzgeber auch in laufende Leistungsfälle habe eingreifen dürfen. Da die Alhi selbst Elemente einer Fürsorgeleistung enthalte, werde mit der den Bedürftigen zustehenden Sozialhilfe ein angemessener Ausgleich geschaffen. Der Gesetzgeber habe eine Übergangsregelung getroffen, mit der eine fehlerfreie Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen worden sei.

Gegen das ihr am 9.3.1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6.4.1995 Berufung beim SG Trier eingelegt.

Sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 8.2.1995 aufzuheben, den Bescheid vom 27.1.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.2.1994 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosenhilfe über den 31.3.1994 hinaus bis zum 31.1.1995 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

vorsorglich,

die Revision zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozeßakte und die die Klägerin betreffende Leistungsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Der hierfür erforderliche Beschwerdewert in Höhe von 1.000,– DM wird überschritten (§§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG n.F.). Die Klägerin begehrt Alhi vom 1.4.1994 bis 31.1.1995 in Höhe von 238,40 DM wöchentlich.

Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht Alhi über den 31.3.1994 hinaus zu. Aufgrund ihres Fortzahlungsantrages vom 18.1.1994 ist ihr Alhi gemäß §§ 134 Abs. 1, 139 a AFG bis zum 31.1.1995 zu gewähren. Die Klägerin erfüllt für diese Zeit alle Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug, insbesondere war sie arbeitslos, stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, war arbeitslos gemeldet und hatte Arbeitslosenhilfe beantragt. Sie war auch bedürftig. Weder sie selbst noch unterhaltspflichtige Angehörige verfügten über anrechenbares Einkommen bzw Vermögen. Dies hat die persönliche Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung durch den Senat ergeben.

Der Alhi-Anspruch der Klägerin für die Zeit vom 1.4.1994 bis zum 31.1.1995 scheitert auch nicht an §§ 135 a, 242 q Abs. 10 AFG. Zwar ist mit Inkrafttreten des 1. SKWPG am 1.1.1994 gemäß § 135 a AFG die Dauer des Anspruchs auf originäre Alhi, den die Klägerin vorliegend geltend macht, zeitlich auf 312 Tage befristet worden. Aus der Regelung des § 135 a i.V.m. § 242 q Abs. 10 AFG ergibt sich jedoch, daß ein Verbrauch der Anspruchsdauer vor dem 1.4.1994 nicht möglich ist. Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Beklagten und der Vorinstanz ein Verbrauch durch Alhi-Bezug vor Inkrafttreten der Neuregelung nicht eintreten.

Der Alhi-Anspruch der Klägerin ist ein solcher nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b AFG, denn sie hat ihn als originären Alhi-Anspruch nach einer mehr als 150 Kalendertage dauernden beitragspflichtigen Beschäftigung erworben, ...

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