Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 11.03.1976; Aktenzeichen S 2 Ar 175/75)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11. März 1976 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger mit ihr die Erteilung einer Arbeitserlaubnis erstrebt. Im übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der nicht zugelassenen Berufung begehrt der Kläger weiterhin in erster Linie Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 4. Februar 1975 und außerdem – soweit dazu erforderlich – die Erteilung einer Arbeitserlaubnis.

Der 1942 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er ist mit einer jugoslawischen Staatsangehörigen verheiratet. Seine Ehefrau, die vom 16. März 1970 bis 30. August 1974 bei der S. AG, Werk J., gearbeitet hatte, lebt seit 1. Juni 1975 mit den beiden gemeinsamen, 1968 und 1972 geborenen Kindern nieder in Jugoslawien. Als der Kläger die streitige Alhi beantragte, war sie noch bei ihm in der Bundesrepublik und bezog Arbeitslosengeld (Alg). Außer seiner Ehefrau und den beiden Kindern hat der Kläger nach seinen Angaben auch seine Eltern zu unterhalten.

Der Kläger war vom 9. Dezember 1968 bis 7. April 1972 mit kurzen Unterbrechungen bei verschiedenen Finnen in der Bundesrepublik beschäftigt. Seit dem 26. April 1972 ist er arbeitslos. Obwohl er seit dem 1. Oktober 1973 ohne gültige Arbeitserlaubnis gemäß § 19 des Arbeitsforderungsgesetzes (AFG) ist, bezog er mit Ausnahme einiger Krankheitszeiten und kurzer Aufenthalte in Jugoslawien bis 11. Dezember 1973 Alg und bis 13. Januar 1975 Anschluß-Alhi. Ob die zuletzt bis 2. September 1975 befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers inzwischen verlängert worden ist, ist nicht bekannt. Zur Zeit hält er sich in Jugoslawien auf.

Nach einer erneuten Erkrankung bis 1. Februar 1975 beantragte der Kläger am 4. Februar 1975 bei der Außenstelle des Arbeitsamtes Neustadt/Weinstraße in Germersheim, ihm wieder Alhi zu bewilligen. Dabei machte er geltend, er könne nur noch sechs bis acht Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten. In dem deshalb vom Arbeitsamt angeforderten amtsärztlichen Gutachten stellte Dr. C. am 27. März 1975 unter Hinweis auf ein am 10. Juni 1974 von dem Amtsarzt Dr. C. erstattetes Vorgutachten fest, die trotz einer Nachoperation bestehenden Verwachsungsbeschwerden nach einer Blinddarmoperation hinderten den Kläger nicht, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts acht Stunden täglich im Sitzen, Stehen oder Gehen mit Heben von Lasten bis zu 25 kg zu arbeiten. Lediglich Schichtarbeit und Arbeiten in längerer Zwangshaltung unter besonderer Belastung der Bauchdecke seien zu vermeiden. Seitens des Klägers müsse eine Überbewertung der Beschwerden angenommen werden. Im Rahmen seiner psychasthenischen Konstitution bestehe eine Willensschwäche zur Wiederaufnahme einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit.

Mit Bescheid vom 18. April 1975 lehnte das Arbeitsamt Neustadt/ Weinstraße die Wiederbewilligung von Alhi ab. Der Kläger besitze keine gültige Arbeitserlaubnis. Ihm könne eine solche auch im Fall einer Arbeitsaufnahme nicht gewährt werden. Deshalb stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Die Außenstelle Germersheim hatte dazu am gleichen Tag ausgeführt, nach Inkrafttreten des Schnellbrieferlasses vom 13. November 1974 – … – könne dem Kläger keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt werden.

Im Widerspruchsverfahren berief sich der Kläger darauf, daß er infolge einer fehlerhaften Operation nicht mehr voll arbeitsfähig sei und bisher Alhi auch ohne Arbeitserlaubnis erhalten habe.

Die Widerspruchsstelle des Arbeitsamtes Neustadt/Weinstraße wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 19. August 1975 zurück. Nach den Feststellungen der zuständigen Vermittlungsstelle in Germersheim könne dem Kläger aus Gründen des Arbeitsmarktes (§ 19 Abs. 1 AFG in Verbindung mit § 1 der Arbeitserlaubnisverordnung – AEVO –) keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt werden. Die Versagung der beantragten Erlaubnis stelle auch keine Härte im Sinne des § 2 Abs. 5 AEVO dar. Ohne Erlaubnis dürfe der Kläger aber keine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ausüben und stehe deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung (§ 103 Abs. 1 Nr. 1 AFG). Nach § 134 Abs. 1 AFG habe er deshalb auch keinen Anspruch auf Alhi.

Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, es gehe nicht an, ihm auf der einen Seite Alhi zu versagen, weil er keine Arbeitserlaubnis habe, ihm andererseits aber auch keine Arbeitserlaubnis zu erteilen. Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 10. Juni 1974 könne er durchaus als Lagerarbeiter oder Bauhilfsarbeiter tätig werden, sofern das Arbeitsamt ihm eine entsprechende Stelle vermittle. Nachdem er bisher Alg und Alhi erhalten habe, könne sie ihm jetzt nicht verweigert werden.

Das Sozialgericht Speyer hat mit Urteil nach Lage der Akten vom 11. März 1976 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es...

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