Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 29.04.1992; Aktenzeichen S 1 b Ka 48/91)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 29.4.1992 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt weiterhin die Berechtigung zur Abrechnung, psychiatrischer Leistungen nach Nrn 820 bis 845 BMÄ/E-GO (ausgenommen Nr. 826). Er wendet sich gegen die Berichtigungen II/90, III/90 in Höhe von 3.456,04 DM.

Der Kläger ist als Internist mit Zusatzbezeichnung Sportmedizin zur Kassenpraxis zugelassen und an der Ersatzkassenpraxis beteiligt.

Mit Bescheiden vom 12.12.1990 und 8.3.1991 lehnte die Beklagte die Vergütung der vom Kläger im Quartal II/90 berechneten

21 mal Nr. 820 BMÄ, 20 mal Nr. 825 BMÄ

15 mal Nr. 820 E-GO und

15 mal Nr. 825 E-GO, sowie der für III/90 berechneten

19 mal Nr. 820 BMÄ, 20 mal Nr. 825 BMÄ;

15 mal Nr. 820 E-GO und 14 mal Nr. 825 E-GO

ab, weil sie für den Kläger fachfremde Leistungen seien. Fachfremd seien diese psychiatrischen Leistungen für Ärzte, die nicht praktische Ärzte, Allgemeinmediziner, Kinderärzte, Nervenärzte oder Psychiater seien, hingegen sei Nr. 826 BMÄ/E-GO als Sofortmaßnahme abrechenbar.

Für die Quartale II/90 und III/90 wandelte sie die Hälfte der Fälle in Nr. 1 BMÄ/E-GO um, ab dem Quartal IV/90 werde die Berechnung gestrichen.

Den Widerspruch begründete der Kläger, er habe während seiner sechsjährigen internistischen Ausbildung im Kreiskrankenhaus alle psychiatrischen und neurologischen Fälle mitbetreut und mitbehandelt, außerdem in über 1000 Einsätzen während 10 Jahren als Notarzt viel Erfahrung in neurologischen Notfällen und psychoorganischen Hirnsyndromen gesammelt. Die Nachweise hierüber habe er bei der Zulassung vorgelegt.

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch Bescheid vom 12.3.1991 hat der Kläger am 25.3.1991 Klage erhoben. Viele internistische Krankheitsbilder würden durch psychiatrische Erkrankungen hervorgerufen und beeinflußt. Auch das Weiterbildungsrecht verbiete den Internisten nicht, psychiatrische Leistungen zu erbringen, vielmehr sei die Weiterbildung in Diagnostik und Therapie von Erkrankungen des Nervensystems und der Psyche zwingend, selbst wenn keine eingehenden Kenntnisse gefordert würden. Die bindende Zuordnung von Leistungen zu einem Fachgebiet liege ausschließlich in der Befugnis der Kammerversammlung der Landesärztekammer.

Mit Urteil vom 29.4.1992 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Der Ausschluß der Abrechnungsfähigkeit ergebe sich zwar nicht aus den Gebührenordnungen BMÄ/E-GO. Das Berufsrecht sei selbstverständlicher Bestandteil des kassen- und vertragsärztlichen Pflichtenkataloges. Danach dürfe der Arzt, der eine Gebietsbezeichnung führe, nur in diesem Gebiet, der Arzt, der (lediglich) eine Teilgebietsbezeichnung führe, dürfe im wesentlichen nur in diesem Teilgebiet tätig werden. Diese Begrenzung beruhe auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohles. Die Beschränkung des Arztes auf das von ihm selbst gewählte Gebiet sei ihm, sofern die Bereiche sachgerecht abgegrenzt seien und der Arzt eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage finde, zuzumuten. Außerhalb seines Fachgebietes erbrachte Leistungen könnten nicht als kassenärztliche bzw vertragsgerechte Leistungen angesehen und abgerechnet werden (siehe auch BSG 6 RKa 8/90, § 5 Abs. 2 HVM i.V.m. § 85 SGB V). Die streitigen psychiatrischen Leistungen Nrn 820 bis 845 BMÄ/E-GO seien ausdrücklich im Abschnitt G II Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie der Gebührenordnungen aufgeführt und gehörten somit nicht zu den abrechnungsfähigen Leistungen des Internisten (§ 34 Abs. 1 Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz). Die Gebührenordnungen, unterschieden zudem zwischen Psychiatrie (Kapitel G II) und Psychosomatik (G III). Bei der Abrechnungsfähigkeit psychiatrischer Leistungen komme es nicht auf die Qualifikation an, sondern auf die erworbene Zusatz- oder Teilgebietsbezeichnung.

Mit seiner Berufung vom 23.6.1992 wendet sich der Kläger gegen das ihm am 25.5.1992 zugestellte Urteil. Er wiederholt im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Es handele sich nicht um fachfremde Leistungen, die Abgrenzung bestimme sich in erster Linie nach den Weiterbildungsbestimmungen, nach denen der Internist grundlegende Kenntnisse psychiatrischer Erkrankungen haben müsse. Da diese von ihm gefordert würden, müßten sie auch abrechnungsfähig sein. Der Internist müsse schon deshalb psychiatrische Kenntnisse haben, um sachgerecht an einen Psychiater überweisen zu können. Er sei gerade als hausärztlich tätiger Internist auf die Abrechnung dieser Leistungen angewiesen. Mit dem Grundrecht des Art. 12 GG sei nicht vereinbar, daß er die erlernten Leistungen nicht erbringen dürfe, eine vollständige Trennung der Fachgebiete sei zudem weder möglich noch sinnvoll.

Er beruft sich ergänzend auf das von Prof. Dr. W. für das SG Dortmund erstattete Sachverständigengutachten vom 26.1…1993.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 2...

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