Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 17.01.1984; Aktenzeichen S 3 Ar 94/83)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 17. Januar 1984 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Anspruch auf Konkursausfallgeld (Kaug) für Februar und März 1982 bei Einstellung des Betriebs einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ohne Konkurs.

Beim Gewerberegister der Stadtverwaltung S. war vom 1. Januar bis 10. März 1982 eine Firma W. B. und P. K. gemeldet mit der 1 „Ausführung von Maschinenbauarbeiten und Montagen”; anschließend war bis 13. April 1982 die Firma W. B. und B. H. gemeldet mit dem Gewerbe „Bauschlosserei, Fertigung und Werksmontage”. Aufgrund des von B. und K. unterzeichneten Arbeitsvertrages vom 18. Januar 1982 war der Kläger ab diesem Zeitpunkt als Schlosser und Schweißer bei der Firma W. B. M. u. M. in S. beschäftigt; mit von B. und H. unterzeichneter Kündigung vom 12. März 1982 wurde das Arbeitsverhältnis zum 26. März 1982 aufgelöst. Die letzte ordentliche Abrechnung der B.-H.-Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erhielt der Kläger Mitte März 1982 für den Monat Februar 1982 ohne Zahlung der vereinbarten Montagezulage, für den Monat März 1982 erhielt der Kläger weder Arbeitsentgelt noch Montagezulage oder zusätzliches Urlaubsgeld und Auslösung. Deshalb und wegen der Beendigung der Betriebstätigkeit der Gesellschaft beantragte der Kläger am 27. April 1982 beim Arbeitsamt Ludwigshafen – Dienststelle Speyer – die Gewährung von Konkursausfallgeld für den Lohnabrechnungszeitraum vom 1. Februar bis 26. März 1982. Hierzu berief er sich auf seine Klage gegen W. B. beim Arbeitsgericht Ludwigshafen vom 20. April 1982 (4 Ca 833/82), die durch Versäumnisurteil vom 4. Mai 1982 über 2.237,50 DM brutto und 48,30 DM netto nebst Zinsen Erfolg hatte. Den Kaug-Antrag lehnte das Arbeitsamt Ludwigshafen mit Bescheid vom 23. Juli 1962 im wesentlichen mit der Begründung ab, bisher sei ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma W. B. nicht gestellt worden; die Firma habe zwar ihre Betriebstätigkeit eingestellt, es sei aber nicht offensichtlich, ob sie nur noch über eine so geringe Vermögensmasse verfüge, daß deswegen ein Konkursverfahren nicht in Betracht komme.

Mit dem Widerspruch bezog sich der Kläger auf die Anfang Juni 1982 fruchtlos ausgefallene Zwangsvollstreckung gegen W. B. Auf Antrage der Arbeitsverwaltung teilte die AOK Vorderpfalz mit, geschuldete Beiträge seien durch Pfändungen bei bekannt gewordenen Auftraggebers eingebracht worden. Die im Rahmen weiterer Ermittlungen erfolgte Antrage der Arbeitsverwaltung an R. H. vom 28. September 1982 blieb unbeantwortet. Der Antrag der Barmer Ersatzkasse auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des W. B. wurde mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgewiesen (Beschluß des Amtsgerichts – Konkursgericht – Ludwigshafen vom 4. November 1982 – 3 N 148/82 –). Im Januar 1983 unterrichtete die DAK in Schifferstadt die Arbeitsverwaltung von der fruchtlosen Vollstreckung gegen R. H. Ende Oktober/Anfang November 1982. Nachdem bekannt geworden war, daß ab Anfang Januar 1983 eine Firma H. und S., Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, in M. ansässig ist, wies die Widerspruchsstelle beim Amtsgericht Ludwigshafen mit Bescheid vom 1. März 1983 den Widerspruch zurück, weil der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit aller Gesellschafter zum Insolvenzzeitpunkt nicht geführt sei.

Im Klageverfahren hat der Kläger zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit aller Gesellschafter im maßgebenden Zeitraum auf die erfolglosen Vollstreckungsversuche gegen B. im Juni 1982, gegen H. im Herbst 1982, Juni 1983 und Januar 1984 sowie gegen H. im Juni 1983 und auf die bei Arbeitsgericht Ludwigshafen im Januar und April 1983 erstrittenen Versäumnisurteile gegen H. und K. verwiesen.

Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten, es sei nicht nachgewiesen, ob zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis ein Insolvenztatbestand vorgelegen habe.

Das Sozialgericht Speyer hat durch Urteil vom 17. Januar 1984 unter Zulassung der Berufung die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Kaug für das in der Zeit vom 1. Februar bis 26. März 1982 ausgefallene Arbeitsentgelt zu gewähren: Zwar könne nicht festgestellt werden, daß trotz der Beendigung der Betriebstätigkeit und des Fehlens eines Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens ein solches Verfahren offensichtlich mangels Masse gegen keinen der drei Gesellschafter in Betracht gekommen wäre; gleichwohl bestehe Anspruch auf Kaug im Wege des sozialrechtlichen Schadensersatzanspruchs (Herstellungsanspruch), wonach der Kläger so zu stellen sei, als läge ein Kaug-Versicherungsfall vor.

Mit der Berufung bestreitet die Beklagte weiterhin den für den Kaug-Anspruch erforderlichen...

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