Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlungsversicherung. Umlagepflicht für geringfügig Beschäftigte im Haushalt

 

Orientierungssatz

Durch die Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten in die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist die Vorschrift des § 14 Abs 2 S 4 LFZG gegenstandslos geworden, auch wenn sie vom Gesetzgeber nicht förmlich aufgehoben worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs 2 S 5 LFZG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.09.2005; Aktenzeichen B 1 KR 1/04 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Umlagebeiträgen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) und über die Feststellung, dass für die Zukunft Umlagebeiträge nicht zu zahlen sind.

Die Klägerin beschäftigt seit vielen Jahren eine Haushaltshilfe. Das monatliche Entgelt betrug bei einem Stundenlohn von zunächst 13,00 DM und später 14,00 DM bis zum Jahre 2001 zwischen 429,00 DM und 560,00 DM, die wöchentliche Arbeitszeit lag unter 10 Stunden wöchentlich. Ab Januar 2002 betrug der Stundenlohn zunächst 7,50 Euro und ab Juni 2002 8,00 Euro, das monatliche Entgelt belief sich auf 240,00 Euro bis 344,00 Euro. Die Haushaltshilfe ist bei der Klägerin auch weiterhin mit einem monatlichen Entgelt unterhalb von 325,00 Euro und einer wöchentlichen Arbeitszeit unter 10 Stunden beschäftigt.

Ab April 1999 führte die Klägerin an die Beklagte Beiträge bei geringfügiger Beschäftigung nach § 249 b des 5. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) sowie Umlagebeiträge nach dem LFZG ab. Die gezahlten Umlagebeiträge beliefen sich im Jahre 1999 auf 39,21 Euro, im Jahr 2000 auf 54,14 Euro, im Jahr 2001 auf 54,92 Euro und im Jahr 2002 auf 58,89 Euro.

Da die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rechtsauffassung vertrat, dass Umlagebeiträge nach dem LFZG nicht abzuführen seien, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 06.01.2000 (fehlerhaftes Datum im Bescheid: 06.01.1999) und Widerspruchsbescheid vom 08.02.2000 die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Umlagebeiträgen fest. Zur Begründung führte sie aus, die Teilnahme am Ausgleichsverfahren nach dem LFZG sei grundsätzlich im § 10 Abs. 1 LFZG beschrieben. Hier werde ausgeführt, dass die Arbeitgeber, die nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigten, am Ausgleichsverfahren teilnähmen. In Abs. 2, auf den sich die Klägerin berufe, werde lediglich beschrieben, wie sich die Zahl 20 errechne. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass ein Arbeitgeber mit nur geringfügig Beschäftigten, die unterhalb dieser Grenzen lägen, nicht am Ausgleichsverfahren teilnehme.

Der hiergegen erhobenen Klage hat das Sozialgericht Koblenz (SG) mit Urteil vom 24.05.2002 stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 06.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2000 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei nicht berechtigt, von der Klägerin Umlagebeiträge zu erheben. Dies ergebe sich unmittelbar aus § 14 Abs. 2 Satz 4 LFZG. § 14 Abs. 2 LFZG regele grundsätzlich das Verfahren zur Festsetzung der Umlagebeiträge, die die beteiligten Arbeitgeber zu entrichten hätten. Die Umlagebeiträge richteten sich nach den Prozentsätzen des vom Arbeitgeber bezahlten Entgelts. Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 LFZG seien von Entgelten der unter § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LFZG fallenden Arbeiter Umlagebeiträge nicht zu erheben. Der frühere § 1 Abs. 3 Nr. 2 LFZG habe Arbeiter in einem Arbeitsverhältnis, in dem die regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden nicht übersteige, erfasst. Zwar sei § 1 Abs. 3 Nr. 2 LFZG durch Artikel 60 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.05.1994 aufgehoben worden, so dass eine Anwendung fragwürdig erscheinen könne. Aufgrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 4 LFZG trotz Aufhebung der Norm, auf die hierin verwiesen werde, nicht gestrichen haben, müsse von deren Fortgeltung ausgegangen werden. Für eine Geltung der genannten Norm spreche auch die Gesetzessystematik und - logik. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LFZG habe der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer des Kalenderjahres an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teilnehmen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 5 LFZG blieben bei der Errechnung der Gesamtzahl der Beschäftigten diejenigen Arbeitnehmer außer Betracht, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden nicht übersteige. Im anschließenden Satz 6 werde geregelt, dass Arbeitnehmer, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden zu leisten hätten, mit 0,5, und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten hätten, mit 0,75 anzusetzen seien. Nach dem ausdrücklichen Ausschluss der "Minderbeschäftigten" bei der Ermittlung der Höchstzahl wäre eine gesetzgeberische Klärung erforderlich gewesen, dass diese dennoch am Ausgleichsverfahren teilnehmen sollten. Eine solche Klarstellung fehle indes. Vor dem Hintergrund der ansonst...

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